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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 48/09

Datum:
15.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 48/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0115.19W48.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 OH 4/09
Schlagworte:
Selbständiges Beweisverfahren, Hauptsacheverfahren, Verlust von Beweismitteln, Mängelbeseitigung
Normen:
§ 485 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Beweismittelerhaltung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens.

2. Eine im Hauptsacheverfahren angekündigte, jedoch noch nicht beschlossene Beweisanordnung steht der Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin vom 30. Januar 2009 auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.

 
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