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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 140/09

Datum:
09.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 140/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.19U140.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 210/09
Schlagworte:
Ankaufsuntersuchung, Pferdekauf, Rücktritt, Auslegung
Normen:
§§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung beim Pferdekaufvertrag.

2.

Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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