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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 60/09

Datum:
07.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 60/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.18U60.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 167/08
Schlagworte:
Sicherungsverwaltung, Schaden, Schutzbereich, Räumungspflicht
Normen:
§ 94 ZVG
Leitsätze:

Für die Dauer einer gem. § 94 ZVG angeordneten Sicherungsverwaltung sichert die durch die Kündigung eines Sicherungsverwalters ausgelöste Räumungspflicht eines Mieters keine Interessen des Erstehers, die über die Nutzung hinausgehen, für deren Bestand die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde. Damit liegt ein Schaden, den ein Ersteher mit einer entgangenen Nutzungsmöglichkeit begründet, die er erst nach der Bezahlung des Versteigerungserlöses und der Aufhebung der Sicherungsverwaltung hätte verfolgen können, außerhalb des Schutzbereichs der durch die Sicherungsverwaltung beschränkten mietvertraglichen Räumungspflicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2009 verkündete

Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (16 O 167/08) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,00 €; die

Revision wird zugelassen.

 
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