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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 92/09

Datum:
10.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 92/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0510.17U92.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 134/06
Schlagworte:
Bauvertrag, Mängel, Kellerabdichtung, Garagenzufahrt, merkantiler Minderwert, technischer Minderwert, Abtretung, Sachverständigengutachten, Verjährung
Normen:
§§ 634, 635, 638, 639 II BGB a. F.; § 203 BGB n. F.; § 894 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert, und zwar im Unterschied zum technischen Minderwert gerade dann, wenn dies trotz Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.

2.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt zum Haus des Bauherren zu eng geplant und angelegt worden ist, so dass das Einfahren nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze der Nachbarn (Sondernutzungsrecht) möglich und deshalb kein nach der nach dem Vertrag geschuldeten räumlichen Situation zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk hergestellt worden ist.

3.

Der Bauunternehmer kann vertraglich verpflichtet sein, die Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Mangelbeseitigung betrauten Subunternehmer an den Bauherren abzutreten; bei fehlender Vereinbarung besteht allerdings kein Anspruch auf eine schriftliche Abtretung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.225,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.520,00 € seit dem 11.10.2005 und aus weiteren 1.705,69 € seit dem 21.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, alle ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen ihr und der Bauunternehmung L2 geschlossenen Werkvertrag über die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden am Objekt H-Straße 14, E, vom 09.05.2005 an den Kläger abzutreten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 58 % die Beklagte und zu 42 % der Kläger, der auch die Kosten der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen L trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 83 % die Beklagte und zu 17 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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