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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 67/09

Datum:
22.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 67/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0222.17U67.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 16 O 174/06
Leitsätze:

Falls der Subunternehmer mit dem Bauherrn im Falle einer mangelhaften Leistung des Subunternehmers einen Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht auch mit Wirkung für den Hauptunternehmer vereinbart, ist der Hauptunternehmer nicht berechtigt, der Werklohnklage des Subunternehmers Gewährleistungsansprüche entgegenzuhalten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2009 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.541,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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