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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 86/10

Datum:
10.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 86/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0810.15W86.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlag-nahme durch den angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.

Der Kreis P ist verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) seine im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festge-setzt.

Soweit der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der sichergestellten und in amtli-cher Verwahrung des Beteiligten zu 2) befindlichen Gegenstände beantragt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht B verwiesen.

 
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