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Der angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
2Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 59 FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist begründet.
3Die vom Geschäftsführer abgegebene Erklärung ist nicht ergänzungsbedürftig.
4Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Diesen Anforderungen entspricht die dem Registergericht vorgelegte Erklärung.
5§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG, wonach Geschäftsführer nicht sein kann, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt, ist nach § 8 Abs. 3 GmbHG nicht in der persönlichen Versicherungserklärung des Geschäftsführers aufzunehmen (so auch OLG München NJW-RR 2009, 970, das sogar ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darin gesehen hat, dass bei der Anmeldung eines Liquidators die nach § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG abzugebende Versicherung sich auch auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG zu erstrecken hat, obwohl eine solche Versicherung bei der Anmeldung eines Geschäftsführers nicht erforderlich sei. Daher darf das Registergericht diese Versicherung nicht zusätzlich fordern. Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsführer bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten nicht nach § 1903 BGB beschränkt sind. Tritt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist diese Änderung nach § 39 GmbHG anzumelden, weil der Geschäftsführer hierdurch seine Geschäftsführerstellung verliert.