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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst zulässig. Da das Verfahren durch einen nach dem 31.08.2009 gestellten Antrag bei dem Grundbuchamt eingeleitet worden ist, ist zuständiges Beschwerdegericht gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 72 GBO n.F. das Oberlandesgericht.
3In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.
4Mit seinen nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Eintragungsanträgen begehrt der Beteiligte unter anderem die Eintragung eines nachträglichen Mithaftvermerks, wonach sich die bereits auf einem anderen Grundstück lastende Grundschuld III/2 einschließlich Unterwerfungsklausel auch auf das im Rubrum bezeichnete Grundstück erstreckt.
5Das Grundbuchamt hat in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht beanstandet, dass hinsichtlich des nachbelasteten Grundstücks eine Unterwerfungserklärung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO fehlt.
6Entgegen der Ansicht des Beteiligten verlangt das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung; vielmehr ist eine Abweichung auch in der Weise möglich, dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke erfolgt (BGH NJW 1958, 630 f.; BGHZ 80, 119 ff. = NJW 1981, 1503 ff.; OLG München Rpfleger 2010, 259; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2240). Soll sich die Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO auch auf das nachbelastete Grundstück erstrecken, muss deshalb auch für dieses Grundstück eine entsprechende prozessuale Unterwerfungserklärung vorliegen (BGH NJW 1958, 630 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 196 = DNotZ 1992, 309 f.; Schöner/Stöber a.a.O., Rz. 2652).
7Die Urkunde vom 07.09.2009 (UR-Nr. ##7/2009) enthält eine solche Unterwerfungserklärung nicht. In der Urkunde wird die Eintragung in Abteilung III/2 lediglich verkürzt wiedergegeben ("60.000,00 DM Grundschuld für die Stadtsparkasse N (jetzt Sparkasse Q)"); weiter heißt es nur, dass bewilligt und beantragt werde, diese Grundschuld "nunmehr mitbelastungsweise auch auf dem Grundbesitz lfd.-Nr. 3 des BV einzutragen". Dieser Erklärung lässt sich auch im Wege der Auslegung keine prozessuale Unterwerfungserklärung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO entnehmen. Die in Abteilung III/2 eingetragene Unterwerfungsklausel wird in der Urkunde vom 07.09.2009 gar nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist deshalb auch das Wort "mitbelastungsweise" nicht hinreichend klar; wie oben dargestellt, könnte das weitere Grundstück auch ohne die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO mitbelastet werden. Die Argumentation des Notars legt es vielmehr nahe, dass dieser die Aufnahme einer Unterwerfungserklärung in die Urkunde vom 07.09.2009 unterlassen hat, weil er sie für entbehrlich hielt.
8Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Rechtsbindung darauf hin, dass dem Antrag auf Eintragung eines Mithaftvermerks noch ein weiteres Hindernis entgegenstehen dürfte:
9Bei der in Abteilung III/2 eingetragenen Grundschuld handelt es sich nach Ziff. 6 der Bestellungsurkunde vom 15.11.1985 (UR-Nr. #6/1985 Notar M in C) um eine Sicherungsgrundschuld. Bei der Nachbelastung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks ist daher § 1193 BGB n.F. zu beachten. § 1193 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Kapital einer Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig wird, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt. Abweichende Vereinbarungen sind bei einer Sicherungsgrundschuld insoweit gem. § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB nunmehr unzulässig. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.11.1985 enthaltene Bestimmung, dass das Kapital jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden könne, ist hinsichtlich des nachzubelastenden Grundstücks also nicht mehr zulässig. Daher ist es – wenn man bei der Nachbelastung eines Grundstücks unterschiedliche Fälligkeitsregelungen hinsichtlich der einzelnen Grundstücke zulässt (so OLG München Rpfleger 2010, 259 f.) - zumindest erforderlich, dass sich der Eigentümer in der Eintragungsbewilligung zur abweichenden Fälligkeit erklärt (OLG München a.a.O.).
10Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO und richtet sich nach dem in der Urkunde vom 07.09.2009 angegebenen Grundstückswert.