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Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 € für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum 30.09.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 € seit dem 31.05.2005 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 34 % und das be-klagte Land zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 56 % und das beklagte Land zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes:
4Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L ##1 und L ##2 als Subunternehmer einer Fa. C4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C4) tätig. Bei Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C4 Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden (bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr) oder aber nach Vertrag -und damit im Wesentlichen nach Massen- zu vergütende Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren.
5Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C4 bestritt in diesem Rechtsstreit einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellte.
6Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde am 01.02.2002 über das Vermögen der Fa. C4 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer von der Fa. C4 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Detmold vom 24.05.1996 gestellten Prozessbürgschaft -Gegenstand des Urteils, gegen das anschließend sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 Berufung einlegten, war die Verurteilung der Fa. C4 zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst Zinsen bei gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage-, erhielt der Kläger am 11.11.2002 einen Betrag von 680.000,00 DM (= 347.678,48 Euro). In einem vor dem OLG Hamm geschlossenen Prozessvergleich vom 01.03.2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen der Fa. C4 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers in Höhe von 409.033,50 Euro hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 Euro zugunsten des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei.
7Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C4 durchzusetzen. Seinen Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamm hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C4 über den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg habe durchsetzen könne.
8Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und Förderung durch die damit befassten Gerichte hätte der Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 04.01.1984 erfolgter Zustellung des gegen die Fa. C4 erlassenen Mahnbescheides spätestens bis zum 31.12.1990 durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen werden können. Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden per 31.12.1990 hat der Kläger im Anschluss an den im Berufungsverfahren des Vorprozesses (18 U 126/96 OLG Hamm) geschlossenen Vergleich vom 01.03.2004 wie folgt berechnet:
| - Hauptforderung = im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde gelegte Hauptforderung | 459.333,86 Euro |
| - Zinsen gemäß Vergleich vom 01.03.2004 für die Zeit vom 01.12.1983 - 31.12.1990 | 289.625,91 Euro |
| - Anwaltskosten des Vorprozesses (nach Maßgabe einer eigenen Kostentragungspflicht von 5 % der Gesamtkosten) | 36.208,62 Euro |
| - Gerichtskosten (Kostenquote w.v.) | 45.264,94 Euro |
| - Avalkosten für eine Bürgschaft der Commerzbank X (anteilig nach v.g. Quote) | 10.395,90 Euro |
| - Kosten für eine im Vorprozess eingeholte Zinsberechnung | 3.614,30 Euro |
| 844.443,53 Euro | |
| abzüglich am 11.11.2002 gezahlter | 347.678,47 Euro |
Das beklagte Land hat eine in seine Verantwortung fallende Amtspflichtverletzung infolge ungenügender Förderung des Vorprozesses in Abrede gestellt und hierzu im einzelnen dargelegt, dass und in welcher Form sich die damit befassten Spruchkörper von Beginn des Rechtsstreit an fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens bemüht haben und dass und weshalb gleichwohl eingetretene Verzögerungen allein auf Umständen beruhten, die außerhalb des Pflichtenkreises der Gerichte lagen.
11Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch unzureichende Verfahrensförderung verneint und gemeint, es fehle zudem ausreichender Vortrag des Klägers dazu, dass ihm infolge einer etwaigen Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei, da sich weder feststellen lasse, dass dem Kläger tatsächlich ein Zahlungsanspruch in Höhe des durch den Vergleich vom 01.03.2004 titulierten Betrages gegen die Fa. C4 zugestanden habe, noch, dass ohne eventuelle Verzögerungen des Vorprozesses über diesen Anspruch noch vor der Insolvenz der Fa. C4 auch ein Titel hätte ergehen und der Kläger aus diesem Titel sodann mit Erfolg gegen die Fa. C4 hätte vorgehen können.
12Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.
13Der Kläger beantragt,
14das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 844.443,53 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 01.01.1991 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 Euro,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen,
18hilfsweise, die Revision zuzulassen.
19Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Daneben erhebt es die Einrede der Verjährung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I3, N3, T und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 27.02.2008, 10.09.2008 und 12.11.2008 verwiesen.
21Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22II.
23Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 34 GG in zuerkannter Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist. Im einzelnen gilt hierzu Folgendes:
241.
25Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach Amtshaftungsgrundsätzen, soweit die hierbei entfalteten Tätigkeiten nicht dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfielen. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran von Berufs wegen beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des Landes erfasst dabei u.a. auch den hier interessierenden Fall einer schuldhaft verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (BGH, NJW 1998, 2288).
262.
27Entgegen der -zwar eingehend begründeten, nach Auffassung des Senats im Ergebnis aber gleichwohl unzutreffenden- Einschätzung des Landgerichts ist im Streitfall eine schuldhafte Verletzung drittbezogener Amtspflichten durch die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter festzustellen, da sie ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen sind.
28a)
29Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert. Dieser verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch die zuständigen Gerichte, erfordert darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit aber auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG aaO. unter Hinweis auf BVerfGE 85, 337 ff, 345 = NJW 1992, 1673; BVerfGE 88, 118 ff, 124 = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW 1997, 2811 f, 2812). Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden (vgl. nur RGRK-Kreft, 12. Aufl. BGB, § 839 Rz. 207; Staudinger-Wurm BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rz. 130; BGH NJW 2007, 830 ff, 831 m.w.N.). Gleiches folgt im Übrigen aus der vom Kläger angezogenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
30b)
31Allerdings lässt sich nicht generell und nach festen Grundsätzen festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320). Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, so etwa das von zur Sachaufklärung hinzuzuziehenden Sachverständigen, in Rechnung zu stellen sind (BVerfG aaO.; nicht anders im Kern EGMR NJW 2001, 211 f, 212; NJW 1997, 2809 f, 2810). Überdies verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, NJW 1999, 2582 f, 2583; NJW 2001, 214 f, 215).
32c)
33Davon ausgehend erweist sich der vom Kläger erhobene Vorwurf, Land- und Oberlandesgericht hätten sich bei der Bearbeitung des Vorprozesses nicht in der gebotenen Form um eine angemessene Verfahrensförderung und möglichst zeitnahe Entscheidung bemüht, als jedenfalls in Teilen berechtigt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vom Kläger angestellte ex-post-Betrachtung unzulässig ist, da für die Beurteilung maßgeblich ist, wie die mit dem Vorprozess befassten Gerichte die Sach- und Rechtslage aus ihrer damaligen Sicht (ex ante) einschätzen mussten. Überdies ist die Verfahrensführung als solche in weiten Teilen in das pflichtgemäße Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt, deren Entscheidung über Art und Umfang der hierbei für notwendig erachteten Beweiserhebungen oder sonstigen Anordnungen zur Sachverhaltsaufklärung als die abschließende Entscheidung vorbereitende Maßnahmen überdies vom Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst werden (MK-Wurm, BGB, aaO. Rz. 329), so dass sich der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung beispielsweise nicht damit begründen lässt, dass die Erhebung überflüssiger Beweise zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt habe. Auch lässt sich nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass im Streitfall der über mehrere Instanzen geführte Vorprozess beträchtliche rechtliche wie insbesondere auch tatsächliche Schwierigkeiten aufwies, wobei letztere maßgeblich in der nur unzureichenden Dokumentation der durchgeführten und zur Abrechnung gestellten Transportfahrten durch den Kläger selbst begründet waren. Dessen ungeachtet genügte die Verfahrensführung der beteiligten Gerichte in verschiedenen Phasen nicht dem berechtigten Anspruch des Klägers auf beschleunigte Sachbearbeitung.
34aa)
35Zur Verfahrensführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold ist dabei festzuhalten, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet und gefördert wurde, was folgende Chronologie belegt:
36Die vorstehend referierten Daten und Abläufe sind Beleg einer um besondere Verfahrensbeschleunigung bemühten Verfahrensführung des Landgerichts -zwischen Eingang der Klagebegründung und Verkündung eines Grundurteils liegen trotz dreier Verhandlungstermine und einer durchgeführten Beweiserhebung wenig mehr als 14 Monate-, die für den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer zögerlichen Sachbearbeitung keinen Raum lässt.
38bb)
39Das nach Berufungseinlegung der beklagten Fa. C4 gegen das ergangene Grundurteil folgende Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm wurde zwar anfänglich nicht mit derselben Beschleunigung fortgesetzt, bietet dessen ungeachtet aber nach Einschätzung des Senats gleichfalls keinen Anlass, die dortige Verfahrensführung als zögerlich zu beanstanden:
40Anhaltspunkte für eine vorwerfbar verzögerliche Bearbeitung des Berufungsverfahrens 18 U 151/85 OLG Hamm vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal vor dem Hintergrund, dass sich der zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich seiner Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit -Abweichendes ist weder dargetan noch erkennbar- nicht signifikant von anderen, zeitgleich durch den zur Entscheidung berufenen 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu bearbeitenden Verfahren unterschieden haben dürfte und von daher keine bevorzugte Behandlung beanspruchen konnte. Die bis dahin verstrichene Verfahrensdauer war weiterhin -zumal bei einer auf die Berufungsinstanz konzentrierten Betrachtung- auch nicht dazu angetan, die vom Kläger aufgeworfene Frage einer unzureichenden personellen Ausstattung des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Senats sowie die daraus abgeleitete Forderung nach einer Umstrukturierung der Geschäftsverteilung zu rechtfertigen.
42cc)
43Das dem Urteil des OLG Hamm vom 19.06.1986 folgende Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, das nach Eingang der Revision am 14.08.1986 und deren nach Fristverlängerung am 23.02.1987 erfolgter Begründung mit dem Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24.06.1987 endete, unterfällt hinsichtlich etwaiger in diesem Verfahren vorgefallener Verzögerungen -für die nach Aktenlage ohnehin jeder konkrete Anhalt fehlt- von vornherein nicht der Verantwortung des beklagten Landes, das nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihm im Anstellungsverhältnis stehenden Richter haftet. Bedeutung erlangt das Revisionsverfahren damit allein in Bezug auf die -allerdings auch im weiteren Verfahrensgang vom Land- und Oberlandesgericht im Blick zu behaltenden- Gesamtdauer des Vorprozesses und deren Zumutbarkeit für den Kläger.
44dd)
45Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:
46(1) Zeitraum 21.07.1987 - 12.03.1990:
47Ausweislich der vorgenannten Daten und Abläufe war die Verfahrensführung des Landgerichts danach bis zur am 31.10.1989 erfolgten Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 16.11.1989 weiterhin durchgängig von dem Bemühen geprägt, den inzwischen fast 6 Jahre andauernden Rechtsstreit nach Kräften zu fördern, wurde hierbei allerdings durch den in weiten Bereichen eher schleppenden Sachvortrag beider Parteien nicht eben unterstützt.
49Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer- nicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.
50(2) Zeitraum 13.03.1990 - 22.04.1994:
51Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht gestaltete sich anschließend wie folgt:
52Die dargelegte Verfahrensführung des Landgerichts war auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes und Berücksichtigung der Komplexität des Streitstoffs jedenfalls ab Ende Juli 1992 mit dem Gebot einer angemessenen Verfahrensförderung und -beschleunigung, um die sich das Landgericht zu diesem Zeitpunkt angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer in besonderem Maße zu bemühen hatte, nicht mehr vereinbar. Nachdem der Sachverständige die ihm gesetzten, wiederholt verlängerte Bearbeitungsfrist mehrfach ohne Vorlage seines Gutachtens hatte verstreichen lassen, hatte das Landgericht begründeten Anlass, seine Verlässlichkeit kritisch zu hinterfragen. Spätestens aber nachdem der Sachverständige trotz vorangegangener Verhängung eines (ersten) Ordnungsgeldes gegen ihn auch seine mit Schreiben vom 25.07.1992 gegeben Zusage, sein Gutachten nach Beendigung eines bevorstehenden Urlaubs fertig zu stellen, ungeachtet der ihm daraufhin mit Schreiben des Landgerichts vom 27.07.1992 unter Ankündigung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzte Nachfrist bis zum 30.09.1992 nicht eingehalten hatte, musste das Landgericht -auch und gerade vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 25.07.1992 erfolgten Mitteilung des Sachverständigen, dass er sich wegen Ausscheidens seines einzigen Mitarbeiters und längerfristiger Vakanz der hierdurch frei gewordenen Stelle ungeachtet einer inzwischen (mehr als) 20-monatigen Bearbeitungsdauer nicht in der Lage gesehen habe, das in Auftrag gegebene Gutachten vorzulegen- Handlungsbedarf sehen. Es hätte daher den Druck auf den Sachverständigen durch weitere Fristsetzung, engmaschige Kontrolle im Wege dicht gestaffelter Sachstandsanfragen und insbesondere konsequente Verhängung der ihm angedrohten Ordnungsgelder -soweit erforderlich nach Schaffung der hierfür notwendigen Voraussetzungen- erhöhen müssen, wodurch sich in Ansehung des weiteren Verfahrensgangs zur Überzeugung des Senats bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die fehlende Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Sachverständigen Prof. y gezeigt hätte, das ihm in Auftrag gegebenen Gutachten vorzulegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige selbst der Aufforderung zur Rücksendung der ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten nach Entziehung des Gutachtenauftrags nur zögerlich und erst nach neuerlicher Androhung eines Ordnungsgeldes nachgekommen ist, veranschlagt der Senat die auf dem unangemessen nachsichtigen Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen Prof. y beruhende Verfahrensverzögerung mit mindestens 14 Monaten.
54(3) Zeitraum 22.04.1994 - 26.04.1996:
55Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht stellt sich für die Zeit ab dem 22.04.1994 dagegen wie folgt dar:
56Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Verfahrensförderung ist das vor dem Landgericht geführte, vorstehend skizzierte Betragsverfahren in der Zeit ab dem 22.04.1994 allein im Hinblick darauf zu beanstanden, dass das Landgericht trotz inzwischen beträchtlicher Verfahrensdauer nicht sogleich mit der am 26.04.1995 erfolgten Übersendung des eingegangenen Gutachtens Prof. C neu terminiert, sondern hiermit bis zum 06.09.1995 gewartet hat, ohne dass sich den beigezogenen Akten eine nachvollziehbare und dies sachlich rechfertigende Begründung entnehmen lässt. Da weder dargetan noch erkennbar ist, dass einer früheren Terminierung Hindernisse entgegen standen, veranschlagt der Senat die hierdurch bedingte Verzögerung des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes für eine sachgerechte Terminierung der umfänglichen Sache mit 4 Monaten.
58(4)
59Das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 das Urteil des Landgerichts vom 24.05.1996 angriffen und so den gesamten Prozessstoff erster Instanz erneut zur Überprüfung stellten, gestaltete sich anschließend wie folgt:
60Der dargelegte Ablauf des Berufungsverfahrens 18 U 126/96 OLG Hamm wird -wie dem Kläger zuzugeben ist- den mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren nur mit Einschränkungen gerecht. So erschließt sich nach Aktenlage nicht, welche sachliche Rechtfertigung bestand, einen Einzelrichtertermin erst am 12.06.1997 auf den 11.08.1997 statt zeitnah nach Eingang der Berufungsbegründung des Klägers am 18.10.1996 bei am 02.10.1996 vorangegangener Berufungsbegründung der Fa. C4 anzuberaumen. Entsprechendes gilt für die am 23.03.2000 folgende Anberaumung eines Senatstermins erst auf den 09.11.2000, nachdem ein nach Ablauf gesetzter Stellungnahmefristen zu einem ergänzenden Gutachten der Sachverständigen C und U vom 15.11.1999 mit Verfügung vom 10.02.2000 zunächst auf den 14.08.2000 anberaumter Verhandlungstermin auf Antrag der Fa. C4 nach § 277 ZPO hatte verlegt werden müssen. Auch für die spätere Anberaumung eines weiteren Einzelrichtertermins erst am 15.05.2001 statt zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 05.03.2001, mit dem der Kläger einer ihm mit Beschluss vom 09.11.2000 gemachten Auflage nachkam, lassen sich den beigezogenen Akten des Vorprozesses keine Sachgründe entnehmen, ebenso wenig wie auch dafür, dass im Anschluss an den am 05.09.2001 durchgeführten Einzelrichtertermin und Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat ein Senatstermin anschließend erst am 25.10.2001 auf den 21.03.2002 anberaumt wurde. Die genannten Umstände haben in der Summe nach Überzeugung des Senats zu einer (weiteren) Verzögerung des Vorprozesses um (mindestens) 12 Monate geführt, so dass sich die durch unzureichende Verfahrensförderung und -beschleunigung bedingte Verfahrensverzögerung letztlich auf insgesamt 34 Monate summiert.
63d)
64Die in der dargelegten unzureichenden Verfahrensförderung liegende Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Richter geschah bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs schuldhaft, weil fahrlässig i.S.d. § 276 BGB. Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.07.2003 III ZR 326/02-; NJW 2003, 3052 m.w.N.) bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.
65Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe. Die genannte Richtlinie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung, dass die Annahme des Kollegialgerichts, die in Rede stehende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer ausreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (BGH NJW 1990, 3206; 2005, 3494 ff, 3497; vgl. weiter Palandt-Sprau, BGH, 68. Aufl. Rn. 53; Staudinger-Wurm, BGB Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 213), was sich im Streitfall nach Auffassung des Senats trotz des erkennbaren Bemühens des Landgerichts um Ausschöpfung des Sachverhalts und umfassende Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Verzögerungstatbestände nicht feststellen lässt, die das Landgericht in ihrer Bedeutung ersichtlich verkannt hat.
663.
67Ob und ggfs. inwieweit die dem Land aus dargelegten Gründen anzulastende unzureichende Förderung des Ausgangsrechtsstreits durch die damit befassten Gerichte auf Seiten des Klägers zu einem zurechenbaren Schaden geführt hat, richtet sich danach, welche weitere Entwicklung der Vorprozess genommen hätte, wenn der dort auf den 21.03.2002 anberaumte, später im Hinblick auf die am 01.02.2002 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. C4 aufgehobene Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme (durch beabsichtigte ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. U und Prof.C) bereits 34 Monate früher und mithin Ende Mai/Anfang Juni 1999 stattgefunden hätte. Da dies Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, gilt dabei insoweit der Beweismaßstab des § 287 ZPO.
68a)
69Streitig waren zwischen den Parteien des Vorprozesses zum Zeitpunkt der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz der Fa. C4 (§ 240 ZPO) entsprechend der Ausführungen des beklagten Landes in seiner im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Berufungserwiderung vom 02.10.2006 (dort Ziffer zu I. 4 = Bl. 305 ff GA) noch folgende Punkte, die auch im Falle einer beschleunigten Verfahrensführung streitig gewesen wären:
70Nach den im Vorprozess unterbreiteten -mehrfach modifizierten- gerichtlichen Vergleichsvorschlägen, die letztlich auch zum Abschluss des den Vorprozess abschließenden Vergleichs vom 01.03.2004 geführt haben, sieht der Senat es dabei als i.S.d. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich an, dass ohne Vergleichsabschluss bei einer streitigen Entscheidung des Vorprozesses
73Entscheidungserheblich ist danach auch hier letztlich allein die Frage, wie lange es im Vorprozess unter Berücksichtigung etwaiger vom Kläger erhobener Einwände gegen ein nicht seinen Vorstellungen entsprechendes Beweisergebnis gedauert hätte, bis ein entsprechendes Gutachten zum Zinsanspruch eingeholt war und sodann ein abschließender Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumt werde können, in dem ein streitiges Urteil hätte ergehen können.
75Der Senat geht insoweit davon aus, dass für die Einholung ergänzender Gutachten zu den vorgenannten Punkten (zu Anzahl und Länge zurückgelegter Lastkilometer und Zinsanspruch des Klägers) bei angemessener Verfahrensförderung und zeitnaher Terminierung nach Gutachteneingang insgesamt ein Zeitraum von nicht mehr als 12 Monate erforderlich gewesen wäre (§ 287 ZPO), ausreichend Zeit im Übrigen, um auch etwa notwendige ergänzende Beweiserhebungen zur der Höhe einer hinsichtlich der durchgeführten Einplanierungsarbeiten gerechtfertigten m²-Pauschale durchzuführen. Zur Überzeugung des Senats hätte danach im Vorprozess auch bei einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung weiterer bzw. ergänzender Sachverständigengutachten im Anschluss an einen bei gebotener Förderung des Verfahrens im Mai/Juni 1999 anberaumten Senatstermin (s.o.) jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, das dabei inhaltlich nach dem für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu unterstellenden Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Einplanierungskosten (wegen Ansatz eines Betrages von nur 0,30 DM/m² statt im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde gelegter 0,50 DM/m² (jeweils zzgl. 13 % Umsatzsteuer) sowie hinsichtlich der Zinsen (5 % statt im Vergleich angesetzter 7 %) hinter dem Vergleich vom 01.03.2004 zurückgeblieben wäre.
76b)
77Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussagen der Zeugen M und T zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass die Sparkasse E2 als Hausbank der Fa. C4 dieser bei Anmeldung eines entsprechenden -zusätzlichen- Finanzbedarfs auch im Jahr 2000 noch die notwendigen Kreditmittel zur Verfügung gestellt hätte, um bei entsprechender Verurteilung im Vorprozess einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1,5 - 2,0 Mio. DM aus einem der gegen sie erhobenen Klage weitgehend stattgebenden (Berufungs-) Urteil nachzukommen oder -im Falle beabsichtigter Revisionseinlegung hiergegen- durch Gestellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung aus einem solchen Urteil abzuwenden. Beide Zeugen haben bei ihrer Vernehmung im Kern übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass nach ihrer Einschätzung bei Anmeldung eines entsprechenden Kreditbedarfs der Fa. C4 auch diese Mittel unter der Voraussetzung einer persönlichen Mitverpflichtung des Geschäftsführers der Fa. C4 -wie sie im Zuge der ab Ende 1999 unternommenen Anstrengungen um eine Neuordnung des Kreditengagements der Fa. C4 bei der Sparkasse E2, die neben einer Umschuldung bestehender Kredite auch deren Aufstockung zur Stützung der allgemeinen Liquidität der Firma umfassten, durch Übernahme von Bürgschaften und Gestellung von Grundpfandrechten tatsächlich auch erfolgte- im Hinblick auf das vermeintlich erhebliche Privatvermögen des Geschäftsführers N3 noch zur Verfügung gestellt worden wären. Dass die Anmeldung eines durch eine Verurteilung im Vorprozess bedingten zusätzlichen Finanzbedarfs der Fa. C4 wegen fehlender Passivierung dieser Zahlungsverpflichtung in ihren Bilanzen auf Seiten der kreditgewährenden Sparkasse E2 -wie die weitere Entwicklung gezeigt hat: berechtigtes- Misstrauen gegen die Buchführung der Fa. C4 begründet und so weitere Kreditgewährungen vereitelt hätte, lässt sich dagegen nach dem tatsächlichen Gang der Dinge wie auch mit Rücksicht auf die abweichende Erklärung des Zeugen T bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn nach dessen Bekunden wurden die "Zahlen" in den ab Ende 1999 geführten Gesprächen zwischen der Sparkasse E2 und der Geschäftsführung der Fa. C4 nicht "so konkret festgelegt", weshalb der Zeuge es nicht für zwingend hielt, dass ein zusätzlicher Finanzbedarf der Fa. C4 im Falle ihrer (weitergehenden) Verurteilung im Vorprozess ausdrücklich dem Grunde nach hätte deklariert werden müssen und nicht über eine -nicht näher erläuterte- Anhebung des Kreditrahmens hätte aufgefangen werden können. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Zeugen M, der zufolge man auf Seiten der Sparkasse E2 seinerzeit ohnehin von einem nur vorübergehenden Liquiditätsengpass der Fa. C4 ausging, da dort die Vorstellung bestand, dass die Liquidität der Firma nach noch ausstehender Abrechnung der von ihr bearbeiteten Großbaustelle A # wiederhergestellt sein werde. Auch dies spricht in den Augen des Senats gegen die Annahme, dass sich die Sparkasse E2 im Jahr 2000 einem zusätzlichen Kreditwunsch der Fa. C4 in genannter Höhe verschlossen hätte.
784.
79Die vorstehenden Darlegungen führen in der Konsequenz zu der Feststellung, dass dem Kläger als Folge der unzureichenden Förderung des Vorprozesses in Höhe der Differenz zwischen der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger Entscheidung im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm und dem aufgrund der gestellten Prozessbürgschaft an ihn geflossenen Betrag von 347.678,48 € (= 680.000,00 DM) ein zurechenbarer Schaden entstanden ist. Dieser berechnet sich dabei im Einzelnen wie folgt:
80a)
81Aufgrund des in dem Rechtsstreit 3 O 31/84 Landgericht Detmold ergangenen, rechtskräftigen Grundurteils vom 18.04.1985 stand mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren fest, dass der Kläger für seine im Auftrag der Fa. C4 erbrachten Transportleistungen eine Vergütung nach den Tarifen des GüKG mit dem GNT beanspruchen konnte. Aus vorstehend dargelegten Gründen ist für die Schadensberechnung weiterhin davon auszugehen, dass bei einer streitigen Entscheidung im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm für die Tonnageberechnung ein Umrechnungsfaktor von 1,7 zugrunde gelegt, der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz von Allradfahrzeugen als nach § 13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet und zudem als bewiesen angesehen worden wäre, dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei den Transportfahrten jeweils voll beladen waren und insgesamt 18.881 Lastfahrten durchgeführt wurden. Nach Maßgabe der dem Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde liegenden Berechnungen hätte sich danach unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit akzeptierten Vergütung von 0,30 DM/m² statt eines im Vorprozess geforderten und im Rahmen des Vergleichs vom 01.03.2004 auch in Ansatz gebrachten Quadratmeterpreises von 0,50 DM/m² für durchgeführte Einplanierungsarbeiten folgende Berechnung ergeben:
| - Vergütung für Transportfahrten unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1,7 netto = 1.296.290,15 DM = | 662.782,60 € |
| - Vergütung für durchgeführte Einplanierungsarbeiten unter Zugrundelegung einer Vergütung von 0,30 DM/m² bei einer Gesamtmenge von 129.860,3 m² netto = 38.958,09 DM = | 19.918,96 € |
| 682.701,56 € | |
| zzgl. 13 % USt. | 88.751,20 € |
| 771.452,76 € | |
| abzgl. vorprozessual gezahlter 631.000,00 DM = | - 322.625,17 € |
| abzgl. berechtigte Gegenforderungen der Fa. C4 in Höhe von 8.800 DM = | - 4.499,37 € |
| 444.328,22 € |
b)
84Daneben hätte der Kläger bei streitiger Entscheidung des Vorprozesses unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens und einer ihm danach unter Zugrundelegung seines Berufungsantrags auferlegten Kostenquote von 9 % folgende Kosten zu jeweils 91 % von der Fa. C4 erstattet verlangen können
| - Anwaltskosten des Vorprozesses (Gesamthöhe der eigenen Anwaltskosten: 40.231,80 €) | 36.610,94 € |
| - verauslagte Gerichtskosten (Gesamthöhe: 46.624,72 €) | 42.428,50 € |
| - Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der Commerzbank X (Gesamtkosten: 11.551,00 €) | 10.511,41 € |
| - Kosten für eingeholte Zinsberechnungen (Gesamthöhe: 4.015,89 €) | 3.654,46 € |
| 93.205,31 € |
wobei der Senat dem Kläger darin folgt, dass die von ihm im Vorprozess vorgelegten Zinsberechnungen zwar nach Einschätzung des seinerzeit erkennenden 18. Senats (vgl. BA Bl. 2281R) zum Nachweis eines bestehenden Zinsanspruchs ungeeignet gewesen sein mögen, weshalb der Kläger auch auf die bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits bestehende Notwendigkeit der Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens hingewiesen wurde (BA Bl. 2281R), der Kläger aber dessen ungeachtet für sich in Anspruch nehmen kann, dass er die kostenverursachenden Zinsberechnungen damals als Reaktion auf einen ihm erteilten rechtlichen Hinweis (vgl. hierzu Vermerk BA Bl. 1816) zum Beleg seines seinerzeit geltend gemachten Zinsschadens in Auftrag gegeben hat und deren Kosten damit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -vergleichbar denen eines Privatgutachtens, das zur vom Gericht geforderten Substantiierung des eigenen Sachvortrags eingeholt wurde (vgl. insoweit Zöller/Herget, ZPO,§ 91 Rn. 13 Stichwort "Privatgutachten")- dienten, die er im Ausgangsrechtsstreit daher nach § 91 ZPO von der Fa. N3 hätte erstattet verlangen können.
87c)
88Zu berücksichtigen ist allerdings weiter, dass der Kläger andererseits bei streitiger Entscheidung des Vorprozesses auch die außergerichtliche Kosten der Fa. C4 sowie über den von ihm berücksichtigten, aus eigenen Mitteln verauslagten Betrag hinaus sämtliche Gerichtskosten nach Maßgabe der ihm in diesem Fall auferlegten Kostenquote anteilig hätte tragen müssen. Der Kläger trägt diesem Umstand im Rahmen seiner Anspruchsberechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten selbst unter Verweis auf einen von ihm so bezeichneten Kostenausgleichungseffekt durch Verdopplung der ihm mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.03.2004 nach § 91a ZPO auferlegten Kostenquote von 5 % Rechnung, treffender ist insoweit allerdings nach Auffassung des Senats der Rückgriff auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 09.05.2005 (Bl. 2423 ff der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm = Bl. 61 ff GA) ausgewiesenen Beträge. Hiernach hätte der Kläger 9 % der erstattungsfähigen Kosten der Fa. C4 von 39.739,90 € = 3.576,59 € sowie 9 % der gesamten Gerichtskosten von insgesamt 81.238,78 € (für das Verfahren 1 O 199/92 LG Detmold: 23.087,46 €, für das Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm: 10.676,80 €, für das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm: 47.474,52 €) = 7.311,49 €, d.h. über von ihm selbst in Abzug gebrachte (s.o.) 4.196,22 € hinaus weitere 3.115,27 € tragen müssen, so dass sich folgende Anspruchsberechnung ergibt:
| - Hauptforderung (s.o.) | 444.328,22 € |
| - zzgl. 91 % der eigenen Anwaltskosten des Vorprozesses | 36.610,94 € |
| - zzgl. 91 % der selbst verauslagten Gerichtskosten | 42.428,50 € |
| - zzgl. 91 % der Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der Commerzbank X (Gesamtkosten: 11.551,00 €) | 10.511,41 € |
| - zzgl. 91 % der Kosten für eingeholte Zinsberechnungen | 3.654,46 € |
| - abzgl. 9 % der außergerichtlichen Kosten der Fa. C4 | - 3.576,59 € |
| - abzgl. 9 % der weitergehenden Gerichtskosten (81.238,78 € ./. 46.624,72 € = 34.614,06 € x 9 % =) | - 3.115,27 € |
| 530.841,67 € |
d)
91Daneben kann der Kläger gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. Zinsen in Höhe von 5 % einem Betrag von 444.328,22 € für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum Zeitpunkt einer (fiktiven) Realisierung eines im Ausgangsrechtsstreit titulierten Zahlungsanspruchs beanspruchen, die nach Einschätzung des Senats aus einem Mitte 2000 verkündeten Urteil in Ansehung üblicher Laufzeiten bis zur Zustellung eines vollstreckungsfähigen Titels bis zum 30.09.2000 hätte erfolgen können (§ 287 ZPO). Für die Folgezeit bis zur Rechtshängigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage steht dem Kläger dagegen kein Zinsanspruch zu, da er weder dargetan hat, dass und ggfs. in welcher Höhe ihm in dieser Zeit Anlagezinsen infolge unterbliebener Zahlung der Fa. C4 aufgrund eines gegen sie erstrittenen Berufungsurteils entgangen sind, noch, dass und in welcher Höhe er für bestehende Kreditverbindlichkeiten, die er bei Realisierung seiner Ansprüche aus einem gegen die Fa. C4 erstrittenen Urteil abgelöst hätte, zusätzliche Zinsbelastungen entstanden sind.
92Ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage hat der Kläger dagegen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
93Anspruchsmindernd abzusetzen ist mit Anrechnung nach § 367 BGB die aufgrund der angesprochenen Prozessbürgschaft der Stadtsparkasse C3 am 11.11.2002 an den Kläger geleistete Zahlung von 347.678,47 €.
945.
95Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) in Gestalt denkbarer Ansprüche gegen den Sachverständigen Prof. y aus Anlass der von ihm aus dargelegten Gründen zu vertretenden Verfahrensverzögerung muss sich der Kläger dagegen nicht verweisen lassen. Eine vertragliche Beziehung mit der Folge etwaiger Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung bestand zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen nicht, Letzterer war vielmehr aufgrund seiner Bestellung gemäß § 404 ZPO allein durch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis dem Gericht bzw. dem beklagten Land als dessen Trägerkörperschaft verbunden, das dabei keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltete (Hans. OLG Hamburg, OLGR 2001, 57 m.w.N.). Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern dagegen von vornherein daran, dass der Kläger allein den Ersatz reiner Vermögensschäden begehrt, während einem auf § 826 BGB gestützten Anspruch entgegen steht, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfalls dann auch hätte beweisen können, selbst wenn hierfür die Feststellung bedingten Vorsatzes im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens des Sachverständigen ausgereicht hätte (Hans. OLG Hamburg, aa0. unter Hinweis auf BGH MDR 1991, 1138 : NJW 1991, 3282; OLG München VersR 1977, 482). Bei dieser Sachlage war dem Kläger ein gegen den Sachverständigen Prof. y zu führender Schadensersatzprozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverständigen fallende Verfahrensverzögerung ohnehin nicht mit der Gesamtverzögerung des Vorprozesses deckt (s.o.), was im Rahmen der anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich gezogen hätte.
966.
97Die seitens des beklagten Landes erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung greift gleichfalls nicht durch, da der geltend gemachte Schaden des Klägers -wie er zutreffend geltend macht- erst mit am 01.02.2002 erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. N3 und damit entfallender Vollstreckungsmöglichkeit gegen diese entstanden ist, so dass im Zeitpunkt der am 26.01.2005 erfolgten Klageerhebung im vorliegenden Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO) die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2002 in Gang gesetzte und ohne Hemmung mit dem 31.12.2005 endende Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
987.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
100Der Senat hat für das beklagte Land die Revision zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der für die Verurteilung des beklagten Landes maßgeblichen Erwägungen grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.