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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 171/09

Datum:
16.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 171/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1116.11UF171.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 32 F 648/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 21. Juli 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 06.11.2006 an Eides statt zu versichern sowie weiter, dass der Beklagte nach bestem Wissen sein Endvermögen so vollständig wie möglich angegeben hat.

Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten (und Widerkläger) über den Bestand ihres Endvermögens per 25.08.2005 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen und, dass der Beklagte (und Widerkläger) bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzugezogen wird, dass der Wert der Vermögensgegenstände der Verbindlichkeiten der Klägerin (und Widerbeklagten) per 25.08.2005 ermittelt wird.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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