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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 128/09

Datum:
07.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 128/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0107.10W128.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 465/08
Schlagworte:
Abgrenzung der Zuständigkeit Prozessgericht - Landwirtschaftsgericht
Normen:
§§ 71 Abs. 1 GVG, 2 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. 18 HöfeO
Leitsätze:

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht blediben.

 
Tenor:

Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.

Das angerufene Prozessgericht – Landgericht - ist zuständig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00€ festgesetzt.

 
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