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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 124/09

Datum:
21.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 124/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0121.10W124.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 04 O 591/05
Schlagworte:
Zulässigkeit der Nebenintervention eines Pächters
Normen:
§§ 66 Abs. 1 ZPO, 57 Abs. 1 ZVG, 566 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die Rechtsstellung als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht zu begründen. Einer Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren kommt keine unmittelbare Auswirkung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu und läßt insbesondere die Stellung des Nebenintervenienten als Pächter unberührt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 20.000,- Euro festgesetzt.

 
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