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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 10/10

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 10/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.10U10.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 336/09
Schlagworte:
Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten. Ausschlagung der Erbschaft
Normen:
§§ 2329 Abs. 1, 822, 2325 Abs. 1, 2326, 2327
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster und das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 28.762,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 72 % der Beklagten und zu 28 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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