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Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 58/09

Datum:
21.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 58/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1221.I8U58.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 658/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger 127.283,90 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 11.01.2008 zu zahlen, wobei der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der B – I3 KG in Höhe von nominal 300.000,00 DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Kläger von allen Verbindlichkeiten freizustellen, für die er in seiner Eigenschaft als Kommanditist der B – I3 KG haftet, Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der B – I3 KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er sich als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000,00 DM an der B I3 beteiligt hat, wobei der Kläger den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen

- von Einkommenssteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der B – I3 KG gemäß den vorstehenden Ansprüchen und

- von Einkommenssteuer in Folge künftiger Änderungen vergangener Steuerbescheide betreffend die B – I2 KG.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers, die Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Für die Kostentragung gilt folgende Regelung:

Kosten der Berufungsinstanz: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten je hälftig.

Kosten der ersten Instanz: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zur Hälfte der Kläger und zu je ¼ die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt jeweils zur Hälfte der Klä-ger.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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