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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 159/08

Datum:
13.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 159/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0113.I4U159.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 159/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. August 2008 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abge­ändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie insbesondere auf ihrer Internetseite www.tintenmarkt.de mit der Aussage geworben hat, das Unternehmen X GmbH beschäftige eine Anzahl von über 30 Mitarbeitern, obwohl diese Aussage nicht den Tatsachen entsprach.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorbezeichnete Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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