Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-31 U 53/09

Datum:
02.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-31 U 53/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1102.I31U53.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 3/09
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 04.03.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,-- Euro) an der C3 GmbH & Co. KG der Frau L sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 14.07.2004 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,-- Euro) an der C3 GmbH & Co. KG der Frau L sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 14.07.2004, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch beste¬henden Verbindlichkeit der Frau L aus dem Darlehensvertrag mit der I AG vom 14.07./11.08.2004 entspricht.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 100.000,-- Euro) an der C3 GmbH & Co. KG der Frau L sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 14.07.2004 in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.272,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentin Frau L aus dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung an der C3 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihr über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus ent¬standen ist oder noch entstehen wird.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.085,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu zahlen.

7.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % es aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank