Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-30 U 71/09

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-30 U 71/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1216.I30U71.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 53/08
Schlagworte:
gewerbliches Mietverhältnis, Räumungsanspruch, Verlängerung Mietverhältnis, Frist für Ausübung Optionsrecht, Verfall des Optionsrechtes, Verlängerungsklausel, ergänzende Vertragsauslegung
Normen:
§§ 133, 157, 535, 542, 543, 546, 985 BGB
Leitsätze:

1.) Ist in einem gewerblichen - auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag vereinbart, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit widerspricht und enthält der Mietvertrag darüber hinas ein Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages für eine Partei, ohne dass für die Ausübung des Optionsrechts eine Frist bestimmt ist, so enthält der Mietvertrag eine Lücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

2.) Diese Vertragslücke ist in der Weise zu schließen, dass das Optionsrecht innerhalb der Frist ausgeübt werden muss, innerhalb auch der Widerspruch gegen eine Verlängerung des Mietvertrages zu erklären war.

3.) Das Optionsrecht erlischt, wenn es nicht bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Festmietzeit ausgeübt worden ist (rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 05.05.2011, XII ZR 20/20, zuürckgewiesen)

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuld¬ner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Räumungstitel gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 30.000,00 € abzuwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wegen der Kosten bleibt den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank