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Oberlandesgericht Hamm, I-27 W 21/09

Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-27 W 21/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.I27W21.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 100/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Münster vom 04. März 2009 abgeändert.

I.

Bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wird der Verfügungsbeklagten untersagt, über ihr Eigentum an den nachfolgenden Grundstü¬cken zu verfügen:

1.

Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, Waldfläche, K, zur Größe von 793 m²

2.

Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Hof- und Gebäudefläche, K2, zur Größe von 2122 m²

3.

Grundbesitz G3 Y2, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Ge¬bäude- und Freifläche, öffentlich, K3, zur Größe von 1990 m²

4.

¼ Anteil am Grundbesitz G3 Y3, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Freifläche, Dorf, zur Größe von 1631 m² und Gemarkung G3, Flur X, Flur-stück 115, Gebäude- und Freifläche, Dorf 128, zur Größe von 286 m² sowie Gemar¬kung G3, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Dorf 139, zur Größe von 158 m²

5.

Grundbesitz G3 Blatt Y, Gemarkung G3, Flur X, Flurstück X, Waldflä¬che, K4, zur Größe von 15405 m².

Der Verfügungsbeklagten wird insbesondere verboten, vorbenannte Grund-stücke zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

II.

Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung gegen sie ein Ordnungs-geld bis zur Höhe von 250.000,00 € zu verhängen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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