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Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Parteien streiten um Regressansprüche, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Fa. I GmbH gegen den Beklagten als Architekt bei dem Bauvorhaben der Fa. K aus abgetretenem Recht und im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs geltend macht.
4Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, durch die Verletzung eigener vertraglicher Pflichten gegenüber dem Bauherrn an dem Eintritt eines Wasserschadens infolge einer Überflutung der Dachfläche am Wochenende des 06.06.1997 bis 08.06.1997 mitverantwortlich zu sein, weil er seinerseits nicht für eine Freihaltung der Dacheinläufe gesorgt habe.
5Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und im Hinblick auf die Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
6Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen B abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass auch der Beklagte im Hinblick auf den Überschwemmungsschaden schadensersatzpflichtig sei, und ein evtl. Mitverschulden des Beklagten an der Schadensentstehung nicht ins Gewicht falle. Vielmehr sei die Versicherungsnehmerin der Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen für den Überschwemmungsschaden allein verantwortlich.
7Hieraus ergebe sich, dass der Überschwemmungsschaden vermieden worden wäre, wenn die Dacheinläufe bei den Niederschlägen nicht mit Folie bedeckt, sondern offen gewesen wären. Weil Mitarbeiter der Fa. I seit dem 28.05.1997 allein auf dem Dach tätig gewesen seien, habe es ihnen oblegen, Schadenseinflüsse aus ihrem Arbeitsbereich zu verhindern und darauf zu achten, dass bei Regenfällen keine Wasserschäden am Eigentum des Auftraggebers entstehen können. Demgegenüber sei es nicht feststellbar, dass sich eine Erkenntnis des Mitarbeiters L2 des Beklagten am 28.05.1997 hinsichtlich der Überdeckung der Einläufe mit Folie auf den Eintritt des Schadensfalles ausgewirkt habe und ein Hinweis auf die Freilegung der Abflüsse fortgewirkt hätte. Vielmehr sei es originäre Aufgabe der Dachdecker, aus dieser mitgeteilten Tatsache die richtigen Schlüsse zu ziehen. Damit trete ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten jedenfalls hinter dem überwiegenden Verschulden der Fa. I zurück.
8Im Übrigen lasse sich nicht feststellen, dass Kontrollpflichten des bauleitenden Beklagten hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten vernachlässigt worden seien und bei größerer Kontrolldichte die Überdeckung der Gullys erneut bewusst geworden wäre.
9Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
10Die Klägerin macht geltend, dass die Niederschlagsmenge unklar geblieben sei. Möglicherweise seien auch größere als die von dem Sachverständigen B angenommenen Niederschlagsmengen gefallen und sei das Wasser über die Dachaufkantung geflossen. Jedenfalls sei die provisorische Dachaufkantung bis zur Wasserstandshöhe nach dem Wassereinbruch dicht gewesen. Sie geht davon aus, dass das Wasser bei offenen Dacheinläufen vor Erreichen der Öffnung im höheren Teil der Dachrandaufkantung abgeflossen wäre.
11Ihrer Auffassung nach hätte der Mitarbeiter des Beklagten L2 aufgrund seiner feststehenden Kenntnis am 28.05.1997, die Empfehlung geben müsssen, wirksame Schadensabwendungs- und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
12Für ihre Versicherungsnehmerin sei es dagegen nicht vorhersehbar gewesen, dass ihre Folien von einer Maurerfirma zum Schutz der Attikawand benutzt werden.
13Wegen der Beteiligung verschiedener Handwerker im Bereich der Dachaufkantung sei eine Koordination durch den Beklagten dringend geboten gewesen. Nach einer zumindest mit Durchführung der nachfolgenden Arbeiten konkludenten Abnahme der provisorischen Abdichtungsmaßnahme der Fa. I hätte es eines gesonderten Auftrages bedurft, um eine etwaige Pflicht zur Beseitigung von möglichen Schäden durch Dritte an der provisorischen Abdichtung zu statuieren.
14Der Beklagte sei auch gehalten gewesen, den Zustand zu beseitigen, dass einer der drei Gullys bereits wegen eines gelösten Fallrohres seit Wochen verschlossen gewesen sei.
15Es sei nicht feststellbar, dass Mitarbeiter der Fa. I Veränderungen an der Folienauflage der Fa. D vorgenommen hätten.
16Sie macht weiter geltend, dass der Sachverständige B ausdrücklich eine Beurteilung der Leistungen des Beklagten nicht vorgenommen habe, und dass nicht nur bei der Fa. I, sondern auch bei dem Architekten die "Alarmglocken hätten schrillen" müssen.
17Eine größere Verantwortung des Bauunternehmers ergebe sich nur im Falle von Ausführungsmängeln im eigenen Aufgabenbereich. Insoweit könne aber nicht festgestellt werden, dass der eigene Aufgabenbereich der Fa. I und ein möglicher diesbezüglicher Ausführungsfehler betroffen seien, zumal die Arbeiten am Altdach bereits abgeschlossen und nicht mehr Gegenstand des zum Schadenszeitpunkt bearbeiteten Auftrages gewesen seien.
18Damit träfen den Beklagten die gleichen (allgemeinen) Schutzpflichten wie die Fa. I. Zusätzlich trete bei dem Beklagten noch ein Defizit im Bereich der koordinierenden Bauleitertätigkeit hinzu.
19Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
20Er behauptet, die Fa. I habe die Baustelle am 06.06.1997 in mangelhaftem Zustand verlassen. Eine dahingehende Überwachung habe er nicht geschuldet. Es sei auch unklar, welche näheren Planungen er hätte anstellen sollen.
21Sein Mitarbeiter L2 habe zum Schadenszeitpunkt keine Kenntnis von den überdeckten Gullys gehabt.
22Darüber hinaus ergebe sich eine Haftung der Fa. I auch daraus, dass die provisorische Abdichtung die Anforderungen nach den Angaben des Sachverständigen B nicht erfüllt habe und der Wassereinbruch (auch) auf einen Ausführungsfehler der Fa. I zurückzuführen sei.
23Einer näheren Koordinierung der Arbeiten der Fa. I, die bereits einige Zeit vor dem Schadenstag allein auf dem Dach gearbeitet habe, habe es nicht bedurft.
24Die Fa. I hätte auf die Überdeckung der Gullys mit der Folie sofort reagieren müssen. Ihm sei dies am 06.06.1997 nicht möglich gewesen, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit der Fa. I diesbezüglich zu überprüfen. Bei dem Freihalten der Gullys handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, welche keiner besonderen Anweisung bedurft hätte. Der am Wochenende eingetretene Schaden hätte auch durch eine intensivere planerische Tätigkeit nicht vermieden werden können.
25Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Folie von Mitarbeitern der Fa. I am 06.06.1997 auf die Gullys gelegt worden sei. Denn der Geschäftsführer der Fa. I habe am 06.06.1997 mittags festgestellt, dass die Dacheinläufe (noch) nicht verdeckt gewesen seien.
26Darüber hinaus sei die Fa. I auch nach Ziff. 2.7 des Bauvertrages und nach den Bestimmungen der VOB verpflichtet gewesen, für eine Abflussfreiheit zu sorgen.
27B.
28I.
29Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
30Die Voraussetzungen für den auf einen Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gestützten Anspruch der Klägerin aus gem. § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht als Rechtsnachfolgerin der Fa. I sind ebenso wenig erfüllt, wie die Voraussetzungen eines aus abgetretenem Recht der Fa. K hergeleiteten Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten. Denn dem Beklagten kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder eine Rechtsgutverletzung im Hinblick auf einen möglichen Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Fa. K nicht vorgeworfen werden. Zumindest aber lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich eine Verletzung von gegenüber der Fa. K zu beachtenden Schutzpflichten auf den Eintritt des Wasserschadens ursächlich ausgewirkt hat.
311.
32Eine Verletzung von besonderen Vertragspflichten des Beklagten hinsichtlich von Planungs-, Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben lässt sich nicht feststellen.
33a)
34Wegen mangelhafter Planungsleistungen kommt eine Haftung des Architekten in Betracht, wenn seine Planung nicht genehmigungsfähig ist oder sie nicht den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entspricht oder lückenhaft ist oder nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt.
35Eine allein unter dem Gesichtspunkt der Lückenhaftigkeit in Betracht kommende unzureichende Planung des Beklagten kann nicht festgestellt werden.
36Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er nicht die von ihr für erforderlich gehaltene Maßnahme ergriffen hat, dafür zu sorgen, dass die Dacheinläufe des Altdaches für die Aufnahme von Regenwasser frei bleiben. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Beklagte aufgrund ineinandergreifender und miteinander verketteter Arbeitsabläufe im Hinblick auf die Tätigkeit des Dachdeckerunternehmens Fa. I und des Maurerunternehmens D dafür Sorge tragen müssen, dass die Dacheinläufe nicht überdeckt wurden, sondern frei blieben.
37Nach dem Beweisergebnis des Vorprozesses erschließt es sich schon nicht, in welcher Weise durch eine andere und genauere Planung der Bauabläufe eine Überdeckung der Dacheinläufe und der daraus resultierenden Wasserschaden hätte vermieden werden können.
38Aus den Angaben des Sachverständigen B (Bl. 683 d. Beiakte 24 U 131/98 OLG Hamm) ergibt sich, dass eine Überdeckung der Dacheinläufe mit der PE-Folie, die von den Mitarbeitern der Fa. I für die provisorische Dachrandabdichtung nach der Entfernung des Betonwandfertigteils zur Herstellung eines Durchbruchs zu dem Neubau verwendet worden war (vgl. Skizze Bl. 575 d. Beiakte), schadensursächlich geworden ist. Anhaltspunkte für eine Verursachung des Verschlusses der Dacheinläufe durch die von der Maurerfirma D zum Bautenschutz der anschließend nach den provisorischen Abdichtungsarbeiten hergestellten Kalksandsteinmauer verwendeten wesentlich schmaleren Dakobahn mit 1,08 m Breite ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 683 d. Beiakte) insoweit nicht.
39aa)
40Aus diesem Grunde bedurfte es keiner genaueren - anderen - Planung zur Ausführung der Bautenschutzmaßnahme der Fa. D. Jedenfalls wäre der Schaden nicht durch eine andere Ausführung der Bautenschutzmaßnahme als durch die Auflage der 1,08 m breiten Dakobahn (vgl. Lichtbilder 2, 3 und 4 der Anlage B6 - loser Hefter bei der Beiakte), verhindert worden.
41bb)
42Im Hinblick auf die Planung der provisorischen Abdichtung durch die Fa. I, die bereits Mitte April 1997 durchgeführt worden war, bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten planerischen Anweisung, dass die Verwendung von PE-Folie so zu erfolgen hatte, dass eine Überdeckung der zum Ablauf von Regenwasser vorgesehenen Dacheinläufe vermieden wurde.
43Denn sowohl bei der Planung als auch bei der Bauleitung ist der Architekt nicht gehalten, koordinierende Maßnahmen zu ergreifen, wenn es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann und die im Zweifel keiner weiteren Anweisung oder Überwachung bedürfen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1669, 1671; OLG Naumburg NZBau 2003, 389; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1499).
44Hinsichtlich des Freihaltens von Dacheinläufen und einer Vermeidung der Überdeckung der Dacheinläufe durch Folien handelt es sich um eine solche handwerkliche Selbstverständlichkeit. Dies ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen B. In dem Vorprozess hat der Sachverständige B es gerade als Aufgabe des Dachdeckerunternehmens angesehen, auf verdeckte Einläufe hinzuweisen, und hat alles andere als grob fahrlässig bewertet (Bl. 685 d. Beiakte). In diesem Rechtsstreit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass bei einem Dachdecker, der feststellt, dass Dachabläufe verdeckt sind, "alle Alarmglocken schrillen müssen". Nach seinen Ausführungen gehe es einem Dachdecker "in Fleisch und Blut über" darauf zu achten, dass bei evtl. Gewitterschauern oder sonstigen starken Regenfällen keine Wasserschäden durch undichte Dächer etc. entstehen können.
45Hiernach geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Herstellung der provisorischen Abdichtung insoweit um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelte, die Abdichtung so anzubringen, dass Dacheinläufe durch das dabei verwendete Material nicht verdeckt werden. Ein Ansatz für einen Planungsfehler des Beklagten ergibt sich hieraus nicht.
46b)
47Im Übrigen finden sich auch keine tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine schadensursächlich gewordene Verletzung einer anderweitigen Pflicht des Beklagten aus seinem besonderem Aufgabenkreis als Architekt oder seiner allgemeinen vertraglichen Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter des Vertragspartners zu ergreifen oder im Hinblick auf deliktische Verkehrssicherungspflichten zum Schutze der Rechtsgüter seines Auftraggebers.
48Die Fragenkreise im Hinblick auf eine Verletzung von Koordinierungs- und Hinweispflichten im Rahmen der Bauleitung, einer Verletzung von allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Vertragspartner gem. § 241 Abs. 2 BGB und die Verletzung von (deliktischen) Verkehrssicherungspflichten greifen ineinander.
49aa)
50Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht aus einer unzureichenden Überwachung der provisorischen Abdichtungsmaßnahmen der Fa. I im Bereich des Altdaches hergeleitet werden.
51Denn eine möglicherweise mangelhaft ausgeführte oder nachträglich durch Mitarbeiter der Fa. I oder der Fa. D beschädigte provisorische Abdichtung hat sich nicht schadensursächlich ausgewirkt. Nach den Angaben des Sachverständigen B muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Wasserschaden im Inneren des Gebäudes auch ungeachtet etwaiger Undichtigkeiten im Bereich der Abdichtung vermieden worden wäre, wenn zwei der drei vorhandenen Dacheinläufe - einer von ihnen war bereits im April 1997 wegen eines fehlenden Regenfallrohres verklebt worden - nicht mit Folie überdeckt und frei gewesen wären.
52bb)
53Eine Verletzung vertraglicher oder sonstiger Pflichten gegenüber dem Auftraggeber kann dem Beklagten auch nicht im Hinblick darauf vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Ende Mai 1997 vorgefundenen Situation im Bereich der provisorischen Abdichtung des Altdaches und der zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich bereits errichteten Kalksandsteinmauer einschließlich der darüber liegenden Abdeckung wegen erkennbarer Gefahren für die Rechtsgüter der Fa. K keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen hat.
54Der Architekt ist sowohl im Rahmen der koordinierenden Bauleitungstätigkeit als auch im Hinblick auf allgemeine vertragliche oder deliktische Fürsorgepflichten gehalten, bei einer erkannten oder auch nur erkennbaren Gefahrenlage geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrensituation zu beherrschen und auf diese Weise Schäden an den Rechtsgütern des Vertragspartners zu vermeiden.
55Hinsichtlich der Ende Mai 1997 herrschenden Situation legt der Senat zugrunde, dass die Fa. I ihre Arbeiten an dem Altdach zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und auch die Fa. D ihre in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten erledigt hatte. Bis zum Schadensereignis am 07./08.06.1997 befanden sich nur noch Mitarbeiter der Fa. I auf dem Dach.
56Angesichts der am 28.05.1997 vor Ort durchgeführten Besprechung hat sich der Beklagte durch die Erklärungen seines Mitarbeiters L2 in ausreichender Weise seiner Pflicht entledigt, geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden durch erkennbare oder erkannte Gefahrenquellen zu treffen. Weitergehende Erklärungen, konkrete Anweisungen oder andere Maßnahmen wie etwa nachfolgende Kontrollen waren zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Pflichten nicht mehr erforderlich.
57Dem mit Bauleitungsaufgaben vertrauten Mitarbeiter L2 war spätestens am 28.05.1997 bekannt, dass die Dacheinläufe im Bereich des Altdaches durch die PE-Folie überdeckt waren. Im Rahmen seiner Bauleitungstätigkeit musste der Mitarbeiter L2 demzufolge diejenigen Maßnahmen ergreifen, aufgrund derer er zuverlässig davon ausgehen konnte, dass die Gefahrenquelle beseitigt werden würde.
58Aufgrund des auch in diesem Rechtsstreit verwertbaren Beweisergebnisses (vgl. Bl. 223 d.A.) ist aufgrund der Zeugenaussagen in dem Vorprozess davon auszugehen, dass der Zeuge L2 bei der Baubesprechung am 28.05.1997 anlässlich der von der Fa. I an dem Neudach auszuführenden Arbeiten dem Mitarbeiter C der Fa. I auf dessen ausdrückliche Frage mitgeteilt hat, dass sich die Dacheinläufe unter der Folie befinden (Bl. 681 d. Beiakte). Aus den Angaben des Zeugen C ergibt sich zudem, dass seitens des Mitarbeiters Y der Auftraggeberseite ebenfalls erklärt worden ist, dass sich die Dacheinläufe unter der Folie befinden.
59Weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei dem Freihalten der Dacheinläufe für einen Dachdecker um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, reichte der auf die ausdrückliche Frage nach den Dacheinläufen erteilte Hinweis darauf, dass sich die Dacheinläufe unter der Folie befinden aus, um die Mitarbeiter der Fa. I deutlich genug auf diese Gefahrenquelle aufmerksam zu machen und sich den daraus ergebenden Koordinierungs- und Schutzpflichten gegenüber dem Auftraggeber des Beklagten zu entledigen. Bei einer dachdeckerhandwerklichen Selbstverständlichkeit brauchte der bauleitende Mitarbeiter des Beklagten über diesen bloßen Hinweis auf diese Gefahrenquelle hinaus nichts Weiteres zu veranlassen. Er konnte davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Fa. I im Rahmen der auch ihnen obliegenden Schutzpflichten gegenüber der Auftraggeberseite die geeigneten Maßnahmen ergreifen würden, um nunmehr die Dacheinläufe bis zum Abschluss der Arbeiten durch Anschluss des Neudaches an das Altdach freizuhalten.
60Es bedurfte zu diesem Zeitpunkt auch keiner weitergehenden Koordinierung mehr im Hinblick auf unterschiedliche Gewerke verschiedener Unternehmer, weil die Fa. I ab diesem Zeitpunkt allein im Bereich des Daches tätig war.
61Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge L2 durch seine Erklärung den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass gleichwohl in diesem Bereich alles in Ordnung sei und insoweit etwa für eine anderweitige Abflussmöglichkeit gesorgt worden war. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Angaben der Zeugen L2 und Y nicht entnehmen.
622.
63Für den Fall, dass abweichend von vorstehdnen Ausführungen eine pflichtwidrige Versäumung weitergehender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Seiten des Beklagten unterstellt wird, kann jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Unterlassung weitergehender Maßnahmen im Anschluss an das am 28.05.1997 geführte Baustellengespräch für den Eintritt des Wasserschadens ursächlich geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Eintritt des Wasserschadens durch die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen näheren Anweisungen hätte vermieden werden können.
64Wenn unterstellt wird, dass der Beklagte gehalten war, den Bereich des Altdaches nach Abschluss der provisorischen Abdichtungsarbeiten und der Maurerarbeiten zu organisieren und er vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres hat erwarten können, dass die Mitarbeiter der Fa. I nach dem erteilten Hinweis auf die Lage der Dacheinläufe von sich aus die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen ergreifen würden, hätte er jedenfalls dann den ihn treffenden Pflichten genügt, wenn er den Mitarbeitern der Fa. I eine konkrete Anweisung erteilt hätte, diese Gefahrenquelle zu beseitigen. Einer nachfolgenden Überprüfung dahingehend, ob diese Maßnahme tatsächlich ausgeführt wurde, hätte es dagegen zweifelsfrei nicht bedurft.
65Auch im Falle einer Unterstellung pflichtwidrig versäumter weitergehender Maßnahmen durch Anordnungen und möglicherweise auch nachfolgende Kontrollen hinsichtlich der Befolgung dieser Anordnungen kann eine Schadensursächlichkeit zumindest nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass solche weitergehenden Maßnahmen des Beklagten den Eintritt des Wasserschadens vermieden hätten.
66Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist nicht auszuschließen, dass die Dacheinläufe am Freitag, den 06.06.1997, dem letzten Arbeitstag vor dem Schadensereignis zunächst noch frei gewesen sind und an diesem Tag erst durch Mitarbeiter der Fa. I im Zuge von Arbeiten an der Schnittstelle zwischen dem Altdach und dem Neudach mit der PE-Folie überdeckt worden sind.
67Ausreichende Anhaltspunkte dafür, diesen Geschehensablauf nicht als ausgeschlossen anzusehen, ergeben sich aus den Bekundungen des Zeugen N2 (Bl. 675 d. Beiakte), wonach der Mitarbeiter G der Fa. I erklärt habe, dass sie die Folie auf die Gullys gelegt hätten. Diese Erklärung des Mitarbeiters G hat auch der Zeuge L bestätigt (Bl. 676, 677 d. Beiakte), auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Zeuge G bei seiner Vernehmung angegeben hat, selbst erst am 09.06.1997 – nach dem Schadenseintritt - erstmalig auf dem Dach gewesen zu sein. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine mögliche Überdeckung der Dacheinläufe erst unmittelbar vor dem Schadensereignis ergibt sich aus einer Erklärung des Mitarbeiters P der Dachdeckerfirma I gegenüber dem Zeugen N2. Hierbei hat P dem Zeugen N2 mitgeteilt, dass die Gullys am 06.06.1997 frei gewesen seien (Bl. 682 d. Beiakte). Auch wenn der Mitarbeiter P bei seiner Anhörung im Anschluss an die gegenüber N2 abgegebene Erklärung mitgeteilt hat, dass betriebsinterne Ermittlungen ergeben hätten, dass dem nicht so gewesen sei, hält es der Senat jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass die den Wasserschaden verursachende Überdeckung der Dacheinläufe erst im Zuge der am Freitag, den 06.06.1997 durchgeführten Arbeiten erfolgt ist.
68Auf der Grundlage dieses jedenfalls nicht zweifelsfrei widerlegten Geschehensablaufes wäre der Schadenseintritt durch weiterreichende Maßnahmen von Seiten des Beklagten am 28.05.1997 nicht vermieden worden.
69Mangels einer feststellbaren Pflichtwidrigkeit bzw. der Schadensursächlichkeit einer gleichwohl in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten bleibt der mit der Berufung weiter verfolgte Klageanspruch bereits dem Grunde nach ohne Erfolg.
70II.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.