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Oberlandesgericht Hamm, I-17 U 169/09

Datum:
21.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-17 U 169/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1221.I17U169.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 196/08
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Verschulden, Einhaltung der Berufungsfrist, Maßnahmen des erstinstanzlichen Gerichts
Normen:
85 II, 233 ZPO
Leitsätze:

Das erstinstanzliche Gericht ist nicht verpflichtet, außerhalb des ordentlichen Ge-schäftsgangs liegende Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass eine fälschlich bei ihm eingelegte Berufung noch innerhalb der Berufungsfrist bei dem zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Eilbedürftigkeit nicht besonders kenntlich gemacht, den Umständen nach aber erkennbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 02.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 8 O 196/08, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

 
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