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Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 65 ff. GA) verwiesen.
3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls verjährt.
4Die behauptete Eigentumsverletzung solle bereits im Jahr 2001 stattgefunden haben. Auch habe die Klägerin selbst angegeben, ihr sei im Jahr 2001 bekannt geworden, dass infolge der von den Beklagten vorgenommenen Bauarbeiten Feuchtigkeit in ihrem Keller auftrete.
5Auch unter Berücksichtigung der hemmenden Wirkung der Klageerhebung im Vorverfahren 126 C 9059/03 AG Dortmund seien etwaige Ansprüche der Klägerin vor Einleitung des dem vorliegenden Verfahren vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens verjährt gewesen.
6Dass der Schaden nach Darlegung der Klägerin nicht beseitigt worden sei, mache diesen noch nicht zu einem Dauerschaden, so dass er quasi unverjährbar werde.
7Auch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass neben der behaupteten Beschädigung der Isolierung eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundstückes der Klägerin vorliege.
8Bezüglich des Gefälles der Terrasse fehle es an einer Darlegung dazu, inwieweit sich dadurch eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin ergeben solle.
9Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt.
10Sie rügt die Berechnung des Landgerichts zum Eintritt der Verjährung als fehlerhaft und vertritt die Rechtsansicht, ihr stehe gegen die Beklagten hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswasser ein Unterlassungsanspruch zu.
11Die Verjährung beginne beim Eintritt jeder Störung erneut, so dass dieser Anspruch nicht verjährt sei.
12Der Ablauf des Wassers auf das Grundstück der Klägerin sei durch die Baumaßnahmen in seinem natürlichen Ablauf verändert worden. Vor der Baumaßnahme habe das Wasser an der Hauswand ablaufen können und sei nicht in das Mauerwerk eingedrungen.
13Ergänzend präzisiert sie ihr Vorbringen dahingehend, die Terrasse habe Gefälle zu ihrer Mauer hin. Der Belag der Terrasse sei wasserdurchlässig. Das Wasser fließe durch den Belag auf das wasserundurchlässige Fundamt und auf diesem an die Grundstücksgrenze heran. Es versickere dort und durchfeuchte ihre Kelleraußenwand.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrem Haus P kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller der Klägerin, Haus P-Weg, eindringt.
16Die Beklagten beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
19Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
20Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.
21Die Akte 126 C 9059/03 AG Dortmund hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
22II.
23Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
24Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung der Vorsitzenden vom 01. 07. 2009 auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen. Hierauf wird zur Begründung der Entscheidung des Senats Bezug genommen.
25Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
261.)
27Die Klägerin ist dem Hinweis des Senats nicht mehr entgegen getreten, soweit dort Ansprüche wegen einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als verjährt bewertetet werden.
28In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in der Sache zwar angegeben, ihr sei die Feuchtigkeit wegen einer Holzvertäfelung ihrer Wände nicht bereits im Jahr 2001, sondern erst nach dem polizeilichen Einsatz gegen ihren Lebensgefährten am 02. 12. 2002 aufgefallen.
29Dieser Vortrag steht aber im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin in I. Instanz und den hiernach vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
30Das Vorbringen ist in II. Instanz gemäß §§ 531, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
312.)
32Soweit die Klägerin dem Hinweis des Senats, auch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 27 Nachbarrechtsgesetz NW bestehe nicht, entgegengetreten ist, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage.
33a.
34Dabei kann die Frage der Verjährung dieses Anspruchs, der allerdings an unstreitig erst im Jahr 2004 durchgeführte Arbeiten zur Herstellung der Terrasse der Beklagten anknüpft, dahinstehen.
35b.)
36Bereits die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch sind nicht erfüllt.
37Nach erneuter Überprüfung hält der Senat auch hierzu an seiner bereits im Hinweis vom 01. 07. 2009 niedergelegten rechtlichen Beurteilung fest:
38(1)
39Gemäß § 27 NachbarG NW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt.
40Unter Ableitung ist jede Maßnahme zu verstehen, durch die das Niederschlagswasser dem Nachbargrundstück zugeführt wird (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338).
41Ein derartiges Ableiten liegt hier nicht vor. Vielmehr soll das Wasser schon nach der eigenen Darstellung der Klägerin wegen des Betonunterbaus der Terrassenanlage der Beklagten nicht sogleich nach unten versickern, sondern aufgrund des von der Klägerin behaupteten Gefälles der Terrasse zu ihrem Grundstück hin zwischen Terrassenbelag und Unterbau erst vor ihrer an der Grenze stehenden Hauswand ins Erdreich fließen, wo es dann durch die nicht oder nicht mehr ausreichend isolierte Kellerwand ins Haus der Klägerin dringen soll. Das stellt kein Ableiten dar, sondern beruht auf dem natürlichen Abfluss des Wassers nach unten (so auch OLG Frankfurt aaO, für einen Parallelfall).
42Es handelt sich hierbei auch nicht um Niederschlagswasser, das auf das Grundstück der Klägerin tropft, sondern auf die Terrassenanlage der Beklagten.
43Ein Übertritt gemäß § 27 NachbarG NW ist ebenfalls nicht gegeben.
44Unter Übertritt in diesem Sinne wird ein oberirdischer Zufluss verstanden. Hierunter fällt nicht der Niederschlag, der in den Boden einsickert und dabei unter der Oberfläche gegen eine auf oder an der Grenze errichtete Wand des Nachbarn gerät und diese durchfeuchtet.
45Findet der Wassereintritt - wie hier von der Klägerin selbst behauptet - unterirdisch statt, liegt vielmehr insgesamt kein Fall des § 27 NachbarG NW vor (OLG Köln, VersR 2003, 911; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338 für das hessische Landesrecht; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Stand 1998, B § 2).
46(2)
47Die Gefahr von Schäden infolge mangelnder Isolierung der Kelleraußenwand liegt im übrigen im Risikobereich der Klägerin.
48Falls die Kelleraußenwand von Anfang an nicht über die gebotene Isolierung gegen drückendes Wasser verfügt haben sollte, bestand in ihrer Sphäre von vornherein eine Gefahr von Schäden. Diese Gefahr hat sich dann lediglich realisiert, als ihre Nachbarn bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze vorgenommen haben.
49Dabei ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit für Schäden nicht dem Nachbarn aufgebürdet werden kann, wenn sich lediglich das durch eine Grenzbebauung bereits selbst geschaffene Risiko bei einem Anbau an ein bestehendes Grenzbauwerk verwirklicht (OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg, 2000, 105; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128). Um einen solchen Anbau handelt es sich bei der Errichtung der Terrasse durch die Beklagten.
50Sollte Ursache des Wassereintritts dagegen – wie die Klägerin behauptet - eine Zerstörung der Isolierung der Außenwand durch die Beklagten bei Ausheben der Baugrube im Jahr 2001 kann sich die Klägerin nach Eintritt der Verjährung hieran anknüpfender Ansprüche nicht mehr berufen. Auf obige Ausführungen zur Verjährung wird verwiesen.
513.)
52Weitere Anspruchsgrundlagen, die vorliegend das Ableiten von Wasser auf das Grundstück der Klägerin verbieten könnten, sind nicht gegeben.
53Das Wassernachbarrechtsgesetz – hier § 27 NachbarG NW – ist gemäß dem Vorbehalt in Art. 65 EGBGB insoweit abschließend geregelt (BGHZ 29, 314, 316; NJW 1971, 750; NJW 1980, 2580, 2581; NJW-RR 2000, 537).
544.)
55Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
56Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalls.