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Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 112/08

Datum:
18.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 112/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1118.I11U112.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 374/07
 
Tenor:

Das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz von dem beklagten Land zu 95 % zu tragen sind. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Diese Kostenregelung gilt auch für die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- €.

 
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