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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 85/09

Datum:
23.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 85/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1223.II8UF85.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 137/06
Schlagworte:
Ehevertrag; Wirksamkeitskontrolle; Ausübungskontrolle; Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
Normen:
§§ 138 Abs. 1, 242, 313, 1572, 1573, 1578b BGB
Leitsätze:

1. Bei einer Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag kann auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Unterlegenheitsposition vorgelegen haben, so dass im Rahmen einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auch zu prüfen ist, ob sich nach der Vertragsgestaltung eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten ergibt.

2. Allein der Umstand, dass sich ein Ehegatte in dem Ehevertrag verpflichtet hat, 61 % seines jeweiligen Nettoeinkommens als Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen - wobei auch der Wegfall des darin zunächst enthaltenen Unterhalts für die volljährige Tochter ohne Einfluss bleiben sollte -, führt noch nicht zu einer solchen evident einseitigen Lastenverteilung.

3. Zur Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 10. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen im Ausspruch zum na¬chehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 07. August 2009 Nachscheidungsunterhalt zu zahlen, und zwar monatlich 7.578,00 EUR bis zum 31. Juli 2010, monatlich 4.000,00 EUR vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 und monatlich 2.000,00 EUR ab dem 01. Januar 2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentschei¬dung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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