Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 64/09

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 64/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0831.II8UF64.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 733/08
Schlagworte:
Befristung nachehelichen Unterhalts
Normen:
§ 1578b BGB
Leitsätze:

Hat die Ehe rund 24 Jahre gedauert, erscheint es beim Fehlen ehebedingter Nachteile nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gerecht und billig, die Dauer des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b Abs. 2 u. 1 BGB auf rund 3 3/4 Jahre zu befristen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Juni 2008 bis ein-schließlich Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 149,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41
42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
55
56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank