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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 11.2.2009 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in E bewilligt.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Der Antragsteller ist nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
4Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Erlös aus dem Hausverkauf ist für ihn derzeit aus den in der Beschwerdeschrift genannten Gründen nicht verfügbar. Sollte es zukünftig zu einer Auskehrung des Erlöses kommen, wird er mit einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO zu rechnen haben. Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auf eine Vorschusspflicht der Antragsgegnerin abstellt, zieht dies wegen der bereits erfolgten Scheidung der Parteien nicht, da mit der Scheidung die Vorschusspflicht erlischt (vgl. Zöller – Philippi § 115 Rn. 67a und § 621f Rn. 7).
5Da der Klagevortrag auch schlüssig und unter Zeugenbeweis gestellt ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
6Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV zum GKG nicht veranlasst.