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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 53/09

Datum:
28.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 53/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0828.9W53.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 351/09
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- €, ersatzweise für je 250,- Euro Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, aufgegeben,

es zu unterlassen wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, er sei gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden, insbesondere, er sei nie auf einer NPD-Veranstaltung gewesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 
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