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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 239/08

Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 239/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.9U239.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 60/07
Schlagworte:
Sachverständiger, Gutachten, Arzthaftungsprozess, grobe Fahrlässigkeit, Substanziierungslast
Normen:
§§ 839 a BGB, 139 Abs. 1 und 4 ZPO
Leitsätze:

Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839 a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herabgesetzt. Der Kläger muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2008 verkündete Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.

 
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