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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 230/08

Datum:
15.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 230/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0915.9U230.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 284/08
Schlagworte:
Verletzung Mitspieler, Luftgitarre, Verschulden, willkürliches/unwillkürliches Verhalten, Einwilligung in Gefahrenlage, Mitverschulden
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 254 BGB
Leitsätze:

Verletzt jemand einen anderen dadurch, dass er beim "Luftgitarre" Spielen das Gleichgewicht verliert, weil er sich dabei zu weit über einen Mitspieler gebeugt hat, und schließlich auf ihn gefallen ist, haftet er dem Verletzten aus § 823 BGB, denn er ist für das die Sturzgefahr begründende Verhalten verantwortlich. Die Sorgfaltsanforderungen sind anders geartet als bei der Teilnahme an Gesellschaftstänzen.

Eine Einwilligung des Verletzen in ein mit dem "Luftgitarre" Spielen verbundenes Verletzungsrisiko kommt nicht in Betracht, wenn eine gemeinsame "Darbietung" nicht abgesprochen war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2008 ver¬kündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Land¬gerichts Paderborn abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jegliche, auch zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall vom 16. November 2007 in der Gaststätte „E“ in X zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 660,66 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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