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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 219/08

Datum:
19.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 219/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0519.9U219.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 222/08
Schlagworte:
Straßenbaum, Rückschnitt, Früchte, Parkplatz
Normen:
Art. 34 GG, §§ 823, 249 BGB, 9, 9a StrWG NRW
Leitsätze:

Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) - angeblich wegen nun "ungebremsten" Falls aus größerer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. September 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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