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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 199/08

Datum:
17.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0317.9U199.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 239/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 € nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Prämienver-luste in der Kaskoversicherung bei der D Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu 1/3 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 1) zu 20 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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