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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 187/08

Datum:
20.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 187/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0320.9U187.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 40/07
Schlagworte:
Einsatzfahrzeug, Einsatzfahrt, Wartepflicht
Normen:
§§ 7, 17 StVG, 38 Abs. 1 StVO
Leitsätze:

1.

Teilnehmer des fließenden - an sich auch bevorrechtigten - Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) "freie Bahn" zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer.

2.

Hat der nach § 38 Abs. 1 StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur "freien Bahn" geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu füh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2008 verkündete Urteil der

21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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