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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 169/08

Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 169/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0623.9U169.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 431/07
Schlagworte:
Pauschalreise, Reisemangel, Mängelanzeige, Abhilfe, Gewährleistung, Widerruf, Bankeinzugsermächtigung, Schadenersatz
Normen:
§§ 651 c, 651 g Abs. 1, 651 F Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Werden dem Reiseveranstalter Reisemängel in Folge einer entsprechenden Mängelanzeige des Reiseteilnehmers bei der örtlichen Reiseleitung sowie das Ausbleiben einer Abhilfe der Mängel innerhalb der Frist des § 651 f BGB bekannt, kann in dem ebenfalls fristgemäß zur Kenntnis gelangten Widerruf der Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich des gesamten Reisepreises die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Reiseteilnehmer liegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 15. April 2008 ver¬kündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Land¬gerichts Essen abgeändert und so neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.062,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 54 % und der Beklagte 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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