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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 153/08

Datum:
06.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 153/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0306.9U153.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 412/07
Schlagworte:
Räum- und Streupflicht, geschlossene Ortslage, verkehrswichtig, Anliegerstraße, Kontrolle
Normen:
§§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW
Leitsätze:

1.

Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.

2.

Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Straße; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine „gefährliche Stelle“ entsteht und andernfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte.

3.

Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren.

4.

Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Mai 2008 verkündete Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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