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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 150/08

Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 150/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0623.9U150.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 467/07
Schlagworte:
DRG-Fallpauschalenkatalog, Fallpauschale, Krankenhausfinanzierung, Vertrag zu Lasten Dritter
Normen:
§§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG, 116 Abs. 1 SGB X, 17 b Abs. 1 KHG, 1, 4 Abs. 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 KHEntG, 1 FPV 2006
Leitsätze:

1.

Dem Krankenhaus ist eine Abrechnung seiner Leistungen nach dem allgemeinen DRG-Fallpauschalenkatalog 2006 verwehrt, wenn die mit dem Krankenhaus gemäß § 11 KHEntgG vereinbarten Fallpauschalen die dem Patienten gegenüber erbrachte Leistung vollständig erfassen und also keine Regelungslücke vorliegt, die durch die Anwendung des allgemeinen Fallpauschalenkatalogs zu schließen wäre.

2.

Dem gemäß § 116 SGB X in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer aus §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG a.F. steht gegenüber dem Krankenversicherer der Einwand offen, dass der zu erstattende Rechnungsbetrag im Verhältnis des Krankenversicherers zum Krankenhaus nach den insoweit geltenden Vereinbarungen nicht geschuldet war.

Dagegen sind dem Haftpflichtversicherer alle Einwendungen abgeschnitten, die sich gegen die Höhe der Zahlungspflicht aus den Vereinbarungen zwischen den am System der Krankenhausfinanzierung beteiligten Leistungsträgern richten, etwa der Einwand, der Betrag für die abgerechnete Krankenhausleistung sei unangemessen hoch und nicht sachgerecht.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.750,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30. Januar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagten zu 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.362,84 Euro festgesetzt.

 
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