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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 133/08

Datum:
20.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 133/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0120.9U133.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 30/07
Schlagworte:
Fahrrad, Unfall, Bote, Verrichtungsgehilfe
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 831 BGB
Leitsätze:

Übernimmt jemand aushilfsweise für einen Tag die Verteilung eines Anzeigenblattes an Stelle des vertraglichen Boten und verursacht er dabei einen Fahrradunfall, haftet der etatmäßige Verteiler , dessen Vater den Vertreter bestellt hatte, dem Geschädigten nicht aus § 831 BGB, weil der Vertreter kein Verrichtungsgehilfe des vertraglichen Boten gewesen ist.

Auch das die Verteilung der Zeitungen besorgende Unternehmen haftet nicht aus § 831 BGB, wenn ihm die Bestellung des Vertreters nicht zuzurechnen ist. Ein Anspruch des Geschädigten aus § 823 Abs. 1 BGB gegen das Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn vorher konkrete Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass sich ein Bote in der Vergangenheit auffällig über die Regelungen des Arbeitsvertrages hinweggesetzt hatte. An die Überwachung von Boten beim Austragen von Zeitungen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2008 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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