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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 129/08

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 129/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0421.9U129.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 336/07
Schlagworte:
Ingerenz, vorangegangenes Tun, Grillfeuer, Spiritus, Mitverschulden, Haftungseinheit
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 830, 840, 426 BGB
Leitsätze:

1.

Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu wirken.

2.

Erleidet einer der am Grillvorhaben Beteiligten durch den Spiritus schwere Brandverletzungen, muss sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegen halten lassen; die Übrigen haften als fahrlässige Nebentäter dem Geschädigten auf Ersatz. Dabei bilden die Nebentäter eine Haftungseinheit.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 28. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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