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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 11/09

Datum:
22.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 11/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0922.9U11.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 264/06
Schlagworte:
Tierhalter, Reitverein, therapeutisches Reiten, Entlastungsbeweis, berufsmäßiger Reitunterricht
Normen:
§§ 833, 254 BGB
Leitsätze:

1. Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach § 833 S. 2 BGB nur dann entlasten, wenn er solchen Unterricht berufsmäßig erteilt; dazu reicht eine nur gelegentliche Tätigkeit - neben einem sonst ausgeübten Hauptberuf - nicht hin.

2. Auch einem Reitverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, ist die Entlastung nach § 833 S. 2 BGB verschlossen, wenn die Haltung von Pferden nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient; das ist bei einem Idealverein regelmäßig nicht der Fall.

3. Allein die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten begründet nicht schon den Vorwurf des Mitverschuldens.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) - das am 26. Januar 2009 ver¬kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Land¬gerichts Dortmund Urteil abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 26.7.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.3.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner 1.342,12 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.8.2007 an die S GmbH, U-Straße, ##### X zu Schaden-Nr. ##### zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Für den Beklagten zu 2) wird die Revision zugelassen.

 
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