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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 101/07

Datum:
03.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 101/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0203.9U101.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 616/06
Schlagworte:
Sperrung, Metallkette, Verkehrssicherung, Gefahrenquelle
Normen:
§§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW, 254 BGB
Leitsätze:

1.

Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW nicht vereinbar.

2.

Kommt ein Radfahrer , der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn – wie hier – allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre.

 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € sowie weitere 109,06 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 sowie entsprechende Zinsen aus 2.500,00 € für die Zeit vom 5. Oktober 2006 bis zum 9. Januar 2007.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom

8. September 2006 noch entstehen werden, soweit materielle Ansprüche nicht auf ei-nen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungs-kosten von 144,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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