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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 157/08

Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 157/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0319.6U157.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 12 O 268/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 15.09.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung von 3/5 jedweden materiellen und künftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 19.04.2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergangen sind oder übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro, zahlbar an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 3/5 und der Beklagten 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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