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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 75/07

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 75/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1008.5U75.07.01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im Übrigen das am 13.12.2006 verkündete Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:

Baulasterklärung:

Wir sind Eigentümer des Grundstücks Wanne-Eickel, Flur 15 Flurstück 22

und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung

als Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis von

Herne:

Verpflichtung, auf dem Flurstück 22 in der Flur 15 der Gemarkung

Wanne-Eickel die im angehefteten Lageplan grün umrandet dargestellte

Fläche - allerdings ohne Rampe auf dem Grundstück der Beklagten - als

Zuwegung (Zu- und Ab¬fahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Zif¬fer 1 der Bauord-

nung NW zum Flurstück 17 in der Flur 15 der Gemarkung Wanne-Eickel

freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen.

Diese Erklärung ist eine Baulasterklärung im Sinne des § 83 der Bauord-

nung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW

Seite 256) in der zur Zeit gültigen Fassung.

Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen

Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn

ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr

vorliegt.

Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.

Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privat¬rechtli¬che Verein

barungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung

usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, den auf der Baulastfläche errichteten

Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit

auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im

Randbeet der Einfahrt zu entfernen sowie im Bereich der Baulastfläche die

Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der be-stehenden Randsteine.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfah¬-

rens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn

nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu

vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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