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Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen das am 13.12.2006 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:
Baulasterklärung:
Wir sind Eigentümer des Grundstücks Wanne-Eickel, Flur 15 Flurstück 22
und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung
als Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis von
Herne:
Verpflichtung, auf dem Flurstück 22 in der Flur 15 der Gemarkung
Wanne-Eickel die im angehefteten Lageplan grün umrandet dargestellte
Fläche - allerdings ohne Rampe auf dem Grundstück der Beklagten - als
Zuwegung (Zu- und Ab¬fahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Zif¬fer 1 der Bauord-
nung NW zum Flurstück 17 in der Flur 15 der Gemarkung Wanne-Eickel
freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen.
Diese Erklärung ist eine Baulasterklärung im Sinne des § 83 der Bauord-
nung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW
Seite 256) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen
Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn
ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr
vorliegt.
Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.
Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privat¬rechtli¬che Verein
barungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung
usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den auf der Baulastfläche errichteten
Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit
auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im
Randbeet der Einfahrt zu entfernen sowie im Bereich der Baulastfläche die
Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der be-stehenden Randsteine.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfah¬-
rens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2(§ 540 ZPO)
3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, zugunsten der Klägerin eine bestimmte Baulasterklärung abzugeben. Diese Baulast benötigt die Klägerin, weil die Stadt I nur bei Übernahme einer Baulast durch die Beklagten bereit ist, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Garagen auf dem hinteren Teil des in der U-Straße gelegenen Grundstücks der Klägerin zu genehmigen.
5Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
6Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine erstinstanzlich von den Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen. Ergänzend ist dabei zu bemerken, dass die Klägerin bis zu der mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 eine Baulast für eine Zuwegung begehrt hatte, die den hinteren Teil des Beklagtengrundstücks durchschnitten hätte. Mit Schriftsatz vom 06.11.2006 hatte die Klägerin sodann hilfsweise eine Baulasterklärung für eine geänderte Zuwegung gefordert, die an der Grenze des Beklagtengrundstücks verlaufen soll. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 hat die Klägerin ihren Hauptantrag nicht weiter verfolgt, sondern nur noch ihren ursprünglich als Hilfsantrag angekündigten Klageantrag gestellt.
7Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere sind die Beklagten nach wie vor der Meinung, die auf ihrem Grundstück vorhandenen Stellplätze seien als bauliche Anlage im Sinne des § 1028 BGB zu qualifizieren. Die Stellplätze lägen innerhalb der von der Klägerin geplanten Zufahrt und stünden deren Verwirklichung daher aufgrund der von ihnen schon erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung entgegen, da sie älter als dreißig Jahre seien. Entsprechendes gelte für einen befestigten Mülltonnenstellplatz und ein an ihrem Gebäude verlaufendes, etwa 80 cm breites Randbeet.
8Unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass es im hiesigen Verfahren unerheblich sei, ob die geplante Garagenanlage bauordnungsrechtlich zulässig sei. Sei sie dies nämlich nicht, bestehe auf Seiten der Klägerin kein berechtigtes Interesse an der geforderten Baulastübernahme. Tatsächlich sei die Zufahrt über ihr Grundstück nicht breit genug, um den rückwärtigen Teil des Grundstücks mit einem PKW anfahren zu können. Ihr Grundstück sei – im Bereich der Zufahrt - an der breitesten Stelle lediglich 1,85 m und an der schmalsten Stelle lediglich 1,55 m breit, wobei hiervon nach Auffassung der Beklagten noch das Randbeet mit einer Breite von 80 cm abzuziehen sei.
9Schließlich sei es ihnen nicht zumutbar, dass an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine 6,15 m breite Rampe mit einem Gefälle von 11,5% auf ihrem Grundstück errichtet werde.
10Die Klägerin hat die angefochtene Entscheidung verteidigt.
11Der Senat hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
12Auf die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 12.11.2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an den Senat zurückverwiesen.
13Die Klägerin behauptet ergänzend, der auf dem Grundstück der Beklagten gelegene Teil der Zufahrt sei mindestens 2,63 m breit. Die Klägerin bestreitet, dass zugunsten der Grundstücke U-Straße bzw. U-Straße ein wechselseitiges Überfahrwegerecht besteht und die Eigentümer des letztgenannten Grundstücks nicht bereit seien, ihr ein Überfahren des auf ihrem Grundstück gelegenen Teils der Zufahrt zu gestatten. Insbesondere bestreitet sie, dass ein solches Wegerecht nicht auch der Klägerin zusteht. Im Übrigen ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, dass die Zufahrt zwischen den Häusern U-Straße 10 und U-Straße 6-8 als gemeinschaftliche Einrichtung anzusehen ist. Die Klägerin vertieft ihre Behauptung, es sei aus rechtlichen und aus technischen Gründen notwendig, dass die geplante Zufahrt im hinteren Bereich des Grundstücks der Beklagten eine Bereite von 6 m haben müsse. Die Klägerin begehrt deshalb nach wie vor die Verurteilung der Beklagten, wobei Grundlage der Baulastbestellung nunmehr der auf Blatt 287 der Akten eingereichte Lageplan sein soll.
14Ferner weist sie darauf hin, dass die Beklagten zwischenzeitlich vier Gehölze angepflanzt hätten, die sie ebenso entfernen müssten wie das in der Einfahrt angelegte Randbeet sowie den Mülltonnenstellplatz.
15Schließlich beruft sie sich darauf, dass es sich bei der Einfahrt zwischen den Häusern U-Straße 6 bis 8 und 10 um eine Grenzeinrichtung handle. Denn im Grundbuch seien wechselseitig zugunsten beider Grundstücke jeweils Wegerechte eingetragen. Gehe man davon aus, dass diese Wegerechte, die 1959 vor Errichtung der Häuser zu einer Zeit bestellt worden seien, als alle Grundstücke noch im Eigentum eines Einzelnen gestanden hätten, der Erschließung der hinter den Grundstücken gelegenen Grundstücksflächen hätten dienen sollen, dann könne es nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Einfahrt um eine Grenzeinrichtung handele. Denn die Durchfahrt zwischen den Häusern U-Straße 10 und U-Straße 6-8 diene dem Nutzen der Eigentümer beider Grundstücke, da sie so die hinter den Häusern gelegenen Garagen anfahren könnten.
16Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass das Wohnhaus der Beklagten lediglich in einer Breite von 9,61 m genehmigt worden sei. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass das Wohnhaus 10,12 m breit sei. Den Baugenehmigungsakten lasse sich entnehmen, dass das Wohnhaus verklinkert worden sei. Die Klägerin ist daher der Meinung, dass sie im Hinblick auf die Verbreiterung des Wohnhauses und die dadurch herbeigeführte Verringerung der Durchfahrtsbreite den Rückbau des Wohnhauses verlangen könne.
17Im Wege der Klageerweiterung beantragt die Klägerin mit Schriftsätzen vom 11.11. und 18.12.2008,
181. die Beklagten zu verurteilen, den auf der Baulastfläche errichteten Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im Randbeet der Einfahrt zu entfernen;
192. die Beklagten weiter zu verurteilen, im Bereich der Baulastfläche die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der bestehenden Randsteine.
203. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, im Bereich der Einfahrt die vorgebaute Klinkerfassade soweit zurückzunehmen, als durch sie die Nutzung des Grundstücks der Beklagten für eine Einfahrt für PKW gehindert wird.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage auch hinsichtlich der klageerweiternd gestellten Anträge abzuweisen.
23Sie behaupten, eine Garagenzufahrt müsse mindestens 2,20 bis 2,30 breit sein, um eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen und vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag, dass diese Voraussetzung auf dem auf ihrem Grundstück gelegenen Teil der Zufahrt selbst dann nicht gegeben sei, wenn man das Randbeet mit einbeziehe. Sie tragen weiter vor, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks U-Straße 8 nicht bereit seien, ein Überfahren des auf ihrem Grundstück gelegenen Teils der Zufahrt durch die Klägerin bzw. deren Mieter zu dulden. Sie selbst seien dagegen aufgrund eines wechselseitigen Überfahrwegerechts berechtigt, diesen Teil der Zufahrt mitzubenutzen.
24Die Beklagten sind ferner der Ansicht, es sei nicht erforderlich, dass die Zufahrt im hinteren Bereich ihres Grundstücks eine Breite von 6 m habe. Es müsse ausreichen, wenn sich begegnende Fahrzeuge auf dem Garagenhof der Klägerin ausweichen könnten.
25Der Senat hat Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen vom 04.03.2009. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Stadt I, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung. Insoweit verweist der Senat auf den Inhalt der Auskunft vom 22.06.2009. Den Inhalt dieser Auskunft hat die Stadt I mit einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 20.08.2009 korrigiert.
26Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
27B)
28Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klage ist weitgehend begründet.
29I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Bewilligung der Baulast zugunsten des Grundstücks X , Flur ##, Flurstück ## zu.
301) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Baulast kann sich nur aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben, das durch die im Grundstück eingetragene Grunddienstbarkeit begründet wird. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen sich eine Verpflichtung zur Baulastübernahme ergeben könnte, bestehen unstreitig nicht. Auch ohne vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien ergibt sich die Verpflichtung zur Baulastübernahme allerdings als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass den Interessen der Klägerin als Eigentümerin des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber denen der Beklagten als Eigentümerin des belasteten Grundstücks gebührt. Dies ist der Fall, wenn die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, um das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen, die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist, eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt, bei Bestellung kein Anlass bestand, die Baulastübernahme zu erwägen und Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH NJW 1989, 1608; BGH NJW 1992, 2885 f.).
312) Diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis vor.
32a) Die Bestellung der Grunddienstbarkeit diente dazu, dem Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X, Flur ##, Flurstück ## die Bebauung der begünstigten Grundstücke zu ermöglichen. Dies belegt der Inhalt der Bewilligung des Wegerechts vom 11.02.1959. Dort heißt es, dass die Eigentümer, ihre Mieter, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzungsberechtigte befugt sind, die belasteten Grundstücke zum Gehen und Fahren, einschließlich des Fahrens mit Kraftwagen zu benutzen, und zwar auch insoweit, als auf den herrschenden Grundstücken in der Zukunft noch Garagen oder ähnliche Unterstellmöglichkeiten errichtet werden.
33b) Die Baulast ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung. § 4http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=NWBauO&P=4 I Nr. 1, II BauO NW schreibt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung vor. Über einen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Verkehrswegen verfügt das Grundstück der Klägerin nicht. Um die Zuwegung öffentlich-rechtlich abzusichern und das Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen, muss die Klägerin deshalb eine entsprechende Baulast beibringen. Eine Befreiung vom Baulastzwang kommt dabei ersichtlich nicht in Betracht. § 73http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=NWBauO&P=73 I BauO NW ermöglicht Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wenn auch ohne deren Einhaltung die öffentlich-rechtlichen Belange gewährleistet sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt I zu einer entsprechenden Abweichung bereit ist, haben die Beklagten nicht vorgetragen und ergeben sich auch ansonsten in keiner Weise.
34c) Grunddienstbarkeit und Baulast sind jedenfalls dann inhaltsgleich, wenn – was noch auszuführen ist – auf dem Grundstück der Beklagten keine Rampe errichtet wird.
35d) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die Grunddienstbarkeit sei jedenfalls teilweise gemäß § 1028 I 2 BGB erloschen. Nach § 1028 I 1 BGB unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§§ 1027, 1004 BGB) der Verjährung, wenn auf dem belasteten Grundstück eine Anlage errichtet worden ist, welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor.
36(1) Ob hinsichtlich der Backsteinmauer Ansprüche der Beklagten verjährt sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24.09.2008 einen neuen Lageplan eingereicht, aus dem sich ergibt, dass die Zuwegung nunmehr vollständig in dem Bereich vorgesehen ist, in dem der Schuppen der Klägerin steht. Eine teilweise Entfernung der Backsteinmauer ist danach zur Anlage der Zufahrt nicht mehr notwendig.
37(2) Hinsichtlich der Stellplätze, des Randbeets, des Mülltonnenplatzes und des Doppelstabzauns hat die Klägerin behauptet, die Stellplätze seien 2000/2001 angelegt worden. Dies entspricht weitgehend dem Vortrag der Beklagten, die der Berufung eingeräumt haben, dass das Beet ebenso wie der Stellplatz und der Doppelstabgitterzaun vor weit mehr als 10 Jahren angelegt worden seien. Bei dieser Sachlage sind Ansprüche der Klägerin aus §§ 1028, 1004 I 1 BGB nicht nach der hier gemäß Art. 229 § 6 IV EGBGB anwendbaren Regelung des § 195 BGB n.F. verjährt. Ab wann die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass ein Randbeet, ein Mülltonnenstellplatz und ein Zaun errichtet worden waren (§ 199 I Nr. 2 BGB), tragen die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vor. Nach Aktenlage haben die Beklagten erstmals ihrem Schriftsatz vom 04.04.2006 Lichtbilder beigefügt, auf denen Zaun, Randbeet und Mülltonnenstellplatz zu sehen waren. Demnach kann für den Beginn der subjektiven Verjährungsfrist gemäß § 199 I Nr. 2 BGB erstmals auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden, so dass die dreijährige Frist des § 195 BGB durch die am 12.11.2008 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung rechtzeitig gehemmt wurde.
38Dier Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 199 IV BGB verjährt. Nach dem Sachvortrag der Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerweiterung diese 10-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Soweit die Beklagten behaupten, die Anlagen sei "vor weit mehr als 10 Jahren" errichtet worden, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagten nicht einmal das konkrete Jahr angeben, in dem die Anlagen errichtet worden sein sollen, fehlt jegliche Erläuterung, dass und aus welchen Gründen die Beklagten Kenntnis davon haben wollen, dass diese Anlagen vermeintlich "weit mehr als 10 Jahre alt" sind. Die Beklagten selbst haben das Objekt erst mit Kaufvertrag vom 09.11.2001 erworben. Dass sie sich bei ihrer Rechtsvorgängerin oder bei Anwohnern nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen erkundigt hätten, tragen die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vor.
39e) Dass für die Rechtsvorgänger der Parteien bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1959 im Rahmen der seinerzeit geltenden Rechtslage Anlass bestanden hätte, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen, behaupten die Beklagten nicht und ist auch sonst im Hinblick auf die seinerzeit gültige Fassung der Bauordnung NW nicht ersichtlich.
40f) Der Klägerin ist mit einer Baulast mit dem von ihr begehrten Inhalt allein gedient. In einem solchen Fall ist den Beklagten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung die Baulastbestellung zumutbar (vgl. BGH NVwZ 1990, 192, 194). Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die vorhandene Zuwegung über ihr Grundstück allein nicht ausreicht, den rückwärtigen Teil des Grundstücks mit einem PKW zu erreichen.
41(1) Dies ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall. Nach den überzeugenden und von der Klägerin auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen H in dessen schriftlichem Gutachten ist der auf dem Grundstück der Beklagten gelegene Teil der Einfahrt im Bereich zur U-Straße zwischen den Messpunkten A und G 2,25 m breit. Der Fachbereich Stadtplanung und Raumordnung der Stadt I hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 22.06.2009 zwar zunächst mitgeteilt, dass eine Prüfung durch den Fachbereich Tiefbau und Verkehr ergeben habe, dass einer Zufahrt zu den geplanten Garagen, die an ihrer schmalsten Stelle im Ein- und Ausfahrtsbereich an der öffentlichen Verkehrsfläche nur 2,25 m breit ist, nicht zugestimmt werden kann. Mit Schreiben vom 20.08.2009 hat die Stadt I jedoch mitgeteilt, dass ein aufgrund der Intervention der Klägerin erfolgter Ortstermin unter Teilnahme des Fachbereichs Tiefbau ergeben habe, dass gegen das Bauvorhaben der Klägerin keine Bedenken mehr bestehen. Insoweit hat die Stadt I in dem genannten Schreiben nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorhandene Verkehrsführung und Parksituation – Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h sowie Markierung im Einfahrtsbereich – eine Abweichung von der sonst geforderten Zufahrtsbreite von 3,00 m für Garagen zulasse.
42(2) Ohne Erfolg bleibt auch die Berufung der Beklagten darauf, dass die auf ihrem Grundstück vorhandene Zuwegung nicht den Vorgaben der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) entspricht. Gemäß § 3 III der GarVO müssen die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen zwar mindestens 2,75 m breit sei. Von dieser Vorschrift kann aber gemäß § 73 BauO eine Abweichung erteilt werden. Denn die Garagenverordung ist auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung vom 26.06.1984 nach Anhörung des Ausschusses für Städte- und Wohnungswesen beschlossen worden. Dass die Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig wäre, vermag der Senat aufgrund der inhaltlich nachvollziehbaren Erwägungen, die die Stadt I nach einer Ortsbesichtigung in ihrem Schreiben vom 20.08.2009 mitgeteilt hat, nicht festzustellen.
43g) Die Baulastbestellung verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung (§ 1020, 1 BGB), wenn die von der Klägerin geplante Rampe nicht auf dem Grundstück der Beklagten angelegt wird. Nach der von den Beklagten nicht angegriffenen Stellungnahme der Stadt I vom 22.06.2009 ist im hinteren Bereich eine Zufahrtsbreite von 6 m erforderlich, weil aufgrund der fehlenden Sichtbeziehung zwischen Garagenhof und Zufahrt von der U-Straße (90° Winkel) eine Begegnungs- bzw. Ausweichfläche für eventuellen Begegnungsverkehr geschaffen werden muss. Nicht erforderlich ist es dagegen im Hinblick auf § 1020,1 BGB, auf dem Grundstück der Beklagte eine Rampe anzulegen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, die Höhendifferenz zwischen ihrem und dem Grundstück der Beklagten durch entsprechende Erdaufschüttungen auf ihrem eigenen Grundstück auszugleichen oder durch sonstige Maßnahmen ein Anfahren ihres Grundstücks über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen.
44II. Der gemäß §§ 533 I Nr. 2, 529 I Nr. 1, I Nr. 2, 531 II 1 ZPO zulässige, auf Entfernung des auf der Baulastfläche errichteten Zauns, der dort gepflanzten Gehölze, des Mülltonnenstellplatzes und des Randbeets gerichtete Sachantrag ist begründet.
451. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch gemäß §§ 1027, 1004 I 1 BGB auf Entfernung des auf der Baulastfläche befindlichen Zauns, des in der Einfahrt vorhandenden Randbeetes, des im Randbeet gelegenen Mülltonnenstellplatzes und der 4 Pflanzen zu.
46Dadurch, dass auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück ein Randbeet und ein Mülltonnenstellplatz errichtet wurden, wurde die Durchfahrtsbreite der Einfahrt zum Grundstück der Beklagten verringert. Hierin ist eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB zu sehen.
47Der Zaun und die von den Beklagten gesetzten Sträucher und Bäume vereiteln ebenfalls das Befahren des hinteren Bereichs des Grundstücks der Beklagten und beeinträchtigen damit das Wegerecht der Klägerin.
482. Dass der Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
49III. Die Klägerin kann von den Beklagten schließlich aus dem der Dienstbarkeit zugrunde liegenden Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeitsbestellung auch verlangen, die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt unter Entfernung der bestehenden Randsteine zu dulden, soweit eine solche Zufahrt nicht bereits vorhanden ist. Dies betrifft den Bereich des Randbeetes sowie den hinteren Teil des Grundstücks der Beklagten, in dem bislang eine asphaltierte Fläche noch nicht existiert.
50IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 I, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.