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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 75/07

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 75/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1008.5U75.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 499/05
 
Tenor:

              Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels

              im Übrigen das am 13.12.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Land-

              gerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Beklagten werden verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:

              Baulasterklärung:

              Wir sind Eigentümer des Grundstücks C, Flur X Flurstück ##

              und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung

              als Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis von

              D:

              Verpflichtung, auf dem Flurstück ## in der Flur X der Gemarkung

              C die im angehefteten Lageplan grün umrandet dargestellte

              Fläche - allerdings ohne Rampe auf dem Grundstück der Beklagten - als

              Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauord-

              nung NW zum Flurstück ## in der Flur X der Gemarkung C

              freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen.

              Diese Erklärung ist eine Baulasterklärung im Sinne des § 83 der Bauord-

              nung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW

              Seite 256) in der zur Zeit gültigen Fassung.

              Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen

              Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn

              ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr

              vorliegt.

              Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.

              Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privatrechtliche Verein

              barungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung

              usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.

              Die Beklagten werden weiter verurteilt, den auf der Baulastfläche errichteten

              Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit

              auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im

              Randbeet der Einfahrt zu entfernen sowie im Bereich der Baulastfläche die

              Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der

              bestehenden Randsteine.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfah-

              rens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 80%.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen

              Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin

              vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicher-

              heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn

              nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu

              vollstreckenden Betrags leisten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1

Gründe

(§ 540 ZPO)

 

A)

 

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B)

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