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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 152/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 152/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0129.5U152.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 216/06
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. April 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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