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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 89/09

Datum:
24.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 89/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0924.4U89.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 252/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das am 31. März 2009 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten, insbesondere Kunden des Klägers gemäß Anlage A 1 der Klageschrift zu behaupten, dass die Firma des Klägers „S“ ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hätte und die neue Restwertbörse jetzt „X“ heiße, wenn dies geschieht wie mit dem Rundschreiben der Beklagten zu 1) vom 07. November 2005 (Anlage K 4 zur Klageschrift).

Der Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Abogebühren sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite *InternetadresseX* aus Geschäften mit den in der Anlage K 1 genannten Kunden erzielt hat, aufgeschlüsselt nach Monaten und Kunden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, abgesehen von dem Erstattungsanspruch des Klägers gemäß Ziffer 6) der Klageschrift.

Die Kosten des Beklagten zu 2) bleiben dem Kläger auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostentscheidung der ersten Instanz der Schlussentscheidung vorbehalten. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 1) 4/5 und der Kläger 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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