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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 41/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 41/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0604.4U41.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 32/08
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-rufung der Antragstellerin das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgege-ben, es zu unterlassen, im Dankschreiben zu behaupten,

a) die Schriftenreihe „Q“ habe ein außerordentlich positives Echo vor allen Dingen bei den Schulen gefunden,

b) dass den Antragsgegner täglich neue Anfragen und

Nachbestellungen von Schulen aus der Region des

Anzeigenkunden erreichen,

wie geschehen in dem Schreiben an Frau P vom 04.11.2008 (Bl. 6 d.A.)

Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der

Zuwiderhandlung gegen die angedrohten Verpflichtungen ein

Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht

beigetrieben werden kann, Ordnungshaft und/oder Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen in der Person des

Vorsitzenden des Vorstandes des Antragsgegners festgesetzt wird.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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