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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 181/08

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 181/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0421.4U181.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 349/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. September 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

gleichzeitig

Kunden der Parteien in Aussicht zu stellen, die Endkunden dieser Kunden anzufahren, sollten die Kunden der Parteien keine Bestellanfragen bei der Beklagten anfragen,

und

die Kunden der Parteien aufzufordern, versteckt Preise für die Kunden der Beklagten nachzufragen und mit denen der Klägerin zu vergleichen, wobei darauf hingewiesen wird, dass auch Bestellnummern der Klägerin verschlüsselt werden können, die Kunden der Parteien dann auch mit der Bestellnummer die Preise anfragen können,

und im Rahmen dieser Erklärungen Jahresumsätze der Beklagten mit dem Jahresumsatz der Klägerin zu vergleichen,

wie geschehen im nachfolgend eingeblendeten Schreiben

- Kopie Bl. 211 d.A. -

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden seit dem 03.04.2007 zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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