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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 151/08

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 151/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.4U151.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 537/07
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juli 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im dritten Absatz des Tenors wie folgt heißt:

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, den Kläger und seine Ehefrau von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau an der G GbR, Anteilsnummer #### freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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