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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 148/09

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 148/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1117.4U148.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 132/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. August 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grills mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform F

1. nachfolgende Hinweise zu geben:

a) „ 2 Jahre Garantie“, ohne anzugeben,

- um welche Art von Garantie es sich handelt

(Beschaffenheits- /Haltbarkeitsgarantie),

- was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,

- was die Garantiebedingungen sind,

- dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden;

b) „Die Kosten für einen Versand ins Ausland bitte vorher anfragen.“,

wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. #####/#### geschehen;

2. im Impressum nicht die Geschäftsführer zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. #####/#### geschehen;

3. nachfolgende Klausel zu verwenden:

„Bitte senden Sie uns keine Waren unfrei zurück! Wir lassen Artikel, die Sie zurückgeben möchten, abholen! Bitte kontaktieren Sie uns vor einer geplanten Rücksendung, damit wir die Abholung in Auftrag geben kön-nen!“

wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. #####/#### geschehen;

4. über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, ohne anzugeben, dass die Frist erst nach Erhalt einer in Textform dem Verbraucher mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Eingang der Waren beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB sowie der Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoVO zu laufen beginnt, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. #####/#### geschehen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) angedroht.

Im Übrigen bleibt das Verfügungsbegehren zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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