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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 129/09

Datum:
08.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 129/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1208.4U129.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 24/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot zu 1 a) dergestalt ergänzt wird, dass im Anschluss an die Formulierung „als Stadtwerk zu bezeichnen“ es weiter heißt, „wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl.8 d. A.)“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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