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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 9/08

Datum:
14.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 9/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0714.3WS9.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK F 3867/06 (17) Bew
Schlagworte:
Rechtliches Gehör, Nachholung, Widerruf der Strafaussetzung
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 33a, 453 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.

2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat dem Beschwerdeführer im Nachverfahren über den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

 
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