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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 512/08

Datum:
08.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 512/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0108.3WS512.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 113/08
Schlagworte:
Rechtsmitteleinlegung durch Bewährungshelfer, Wiedereinsetzung
Normen:
StGB § 56d, StPO §§ 44, 45, 46, 297
Leitsätze:

1.

Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO.

2.

Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen in anderer Sache bestellten Bewährungshelfer mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt (ungeachtet der Frage, ob ein vom Angeklagten bevollmächtigter Bewährungshelfer überhaupt zulässiges Rechtsmittel für ihn einlegen kann).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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